Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 14.11.2025 (Az.: Vf. 3-VII-23) entschieden, dass das landesrechtliche Verbot der Erhebung einer kommunalen Übernachtungsteuer (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG) mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. Die Regelung verstößt weder gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht noch in seine Ausprägung als kommunale Finanzhoheit.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Mehrere bayerische Städte, allen voran die Landeshauptstadt München, wandten sich mit einer Popularklage gegen das gesetzliche Verbot, kommunale Übernachtungsteuern zu erheben. Sie sahen darin einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Finanzhoheit und argumentierten, die Übernachtungsteuer sei eine zentrale Einnahmequelle, die ihnen nun verfassungswidrig entzogen werde.
Inhalt der Entscheidung
Der Verfassungsgerichtshof betont, dass bayerische Gemeinden kein originäres Steuerfindungsrecht besitzen und das Recht zur Erhebung neuer Steuerarten der ausdrücklichen Delegation durch den Landesgesetzgeber bedarf. Das Verbot der Übernachtungsteuer stelle wegen der fortbestehenden Möglichkeit, andere Aufwand- und Verbrauchsteuern sowie Realsteuern zu erheben, keine unzulässige Beschränkung der gemeindlichen Finanzhoheit dar. Auch wenn die Übernachtungsteuer besonders ertragreich gewesen wäre, ist der Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung nicht betroffen, da keine faktische Abschaffung des Abgabensetzungsrechts erfolg. Zudem ist das Verbot verhältnismäßig, da der Gesetzgeber zum Schutz des Tourismussektors legitime Gründe hat und dabei einen weiten Gestaltungsspielraum genießt.
Folgen des Urteils
Mit dem Urteil besteht für bayerische Kommunen keine Möglichkeit mehr, eine eigene Übernachtungsteuer zu erheben. Für die Tourismus- und Gastronomiebranche in Bayern besteht damit Rechtssicherheit hinsichtlich der Steuerbelastung – insbesondere im Wettbewerb mit anderen Bundesländern. Bayern setzt bewusst auf eine steuerliche Entlastung der Beherbergungsbetriebe und stärkt so deren Position im Deutschland- und Europa-Vergleich. Der Entscheidung wohnt Signalwirkung inne, dass landesgesetzliche Steuerverbote regelmäßig Bestand vor Gerichten haben, solange andere Finanzierungsmöglichkeiten für Kommunen bestehen und der Gesetzgeber ein sachliches Regelungsziel verfolgt.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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