Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2026 (Verg 5/26 e) den Eilantrag einer Münchner Gastronomin abgelehnt, mit dem sie die Vergabe zweier Standplätze für gastronomische Großbetriebe auf dem Oktoberfest 2026 vorläufig stoppen wollte. Das Gericht stellt klar, dass ein solcher Eilantrag auch dann scheitern kann, wenn die Bewerberin in der Sache womöglich recht hätte – nämlich dann, wenn sie den Platz aus Zeitgründen ohnehin nicht mehr bekommen könnte.
Kern der Entscheidung
- Frage: Kann eine Bewerberin die Vergabe von Oktoberfest-Standplätzen vorläufig blockieren, wenn sie selbst aus zeitlichen Gründen gar nicht mehr zum Zug kommen kann?
- Antwort: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2026 (Verg 5/26 e) entschieden, dass der Eilantrag abzulehnen ist, weil die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe überwiegen, wenn die Bewerberin ihr eigentliches Ziel – die Standplätze noch für 2026 zu erhalten – ohnehin nicht mehr erreichen kann.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Stadt München veranstaltet das Oktoberfest und lässt dort 14 gastronomische Großbetriebe zu, darunter sieben Brauereizelte, zwei Schützenzelte und fünf sonstige Großbetriebe. Eine Münchner Gastronomin, die einen eigenen Betrieb führt, hatte sich Ende 2025 auf zwei Standplätze beworben, wurde in der Kategorie der „sonstigen gastronomischen Großbetriebe” aber nicht zur Zulassung vorgesehen.
Sie war der Auffassung, die Zulassungsverträge für die Festhallen seien eine sogenannte Dienstleistungskonzession und hätten deshalb europaweit ausgeschrieben werden müssen. Nachdem die Stadt ihre Rüge zurückgewiesen hatte, zog sie vor die Vergabekammer Südbayern und – nach deren Niederlage – mit der sofortigen Beschwerde vor das BayObLG. Begleitend beantragte sie, die Vergabe der beiden zentral gelegenen Standplätze bis zur Entscheidung über ihre Beschwerde vorläufig zu stoppen.
Inhalt der Entscheidung
Das Gericht musste die juristische Streitfrage – ob hier wirklich europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen – ausdrücklich gar nicht entscheiden. Es unterstellte zugunsten der Bewerberin sogar, dass sie damit recht haben könnte.
Entscheidend war ein schlichter Zeitfaktor: Das Oktoberfest 2026 beginnt am 19. September 2026, und mit dem Aufbau der großen Festhallen muss nach Darstellung der Stadt bereits ab Ende Juni begonnen werden. Eine ordnungsgemäße europaweite Ausschreibung samt anschließendem Zeltaufbau ließ sich in dieser kurzen Zeit schlicht nicht mehr durchführen. Die beiden umstrittenen Standplätze liegen zudem im Zentrum der Theresienwiese, und der Aufbau zahlreicher umliegender Stände hängt von ihnen ab.
Vereinfacht gesagt: Selbst wenn die Bewerberin in der Hauptsache gewonnen hätte, hätte sie für 2026 keinen der Plätze mehr bekommen können – die Zeit war zu knapp. Ein bloßer „Blockade-Effekt”, bei dem die Plätze leer bleiben, schützt sie rechtlich nicht; ein eigenes Interesse daran, dass die Standplätze gänzlich unbewirtschaftet bleiben, hat das Gericht nicht anerkannt.
Folgen des Urteils
Für die Praxis bedeutet dies, dass ein vergaberechtlicher Eilantrag ins Leere läuft, wenn der Bewerber den begehrten Auftrag aus reinen Zeitgründen ohnehin nicht mehr rechtzeitig erhalten könnte. Das Interesse der Stadt, das Oktoberfest wie gewohnt mit allen zentralen Festzelten durchzuführen, setzte sich gegenüber dem rein rechtlichen Verhinderungsinteresse der Bewerberin durch. Die vorläufige Sperre endete im konkreten Fall mit Ablauf des 19. Juni 2026.
Tipps für die Praxis
- Gastwirte und Beherbergungsbetriebe, die sich um terminabhängige Standplätze (etwa auf Volksfesten) bewerben, sollten Einwände und Anträge so früh wie möglich erheben – spät eingelegter Rechtsschutz scheitert oft schon am Zeitablauf bis zum Veranstaltungsbeginn.
- Bewerber um öffentliche Standplätze sollten vorab nüchtern prüfen, ob sie bei einem Erfolg den Platz überhaupt noch rechtzeitig nutzen könnten – ein nur theoretischer Sieg reicht im Eilverfahren nicht aus.
Fundstelle und Status
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Entscheidungsform: Beschluss
- Datum:06.2026
- Aktenzeichen: Verg 5/26 e
- ECLI: Nicht angegeben
- Rechtskraft/Status: In der Sache wurde nicht entschieden; die vorläufige Sperre (aufschiebende Wirkung) endete mit Ablauf des 19. Juni 2026
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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