BAG: Zur Länge der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Die Länge der Probezeit in befristeten Verträgen muss sachlich begründet und am konkreten Tätigkeitsprofil sowie an der Befristungsdauer ausgerichtet sein; ein pauschaler Richtwert gilt nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 30. Oktober 2025 entschieden. Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor.

Das Landesarbeitsgericht war zunächst von einer maximalen Länge der Probezeit von 25 % bezogen auf die gesamte Befristungsdauer, höchstens jedoch sechs Monate ausgegangen. Im entschiedenen Fall hielt das Bundesarbeitsgericht eine Probezeit von vier Monaten auch bei einer Befristung von nur einem Jahr für angemessen, insbesondere weil ein detaillierter Einarbeitungsplan über sechzehn Wochen vorgesehen war.

Praxistipp: Unabhängig von der Länge der Probezeit ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten anwendbar.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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