BAG zur Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung (Fall „Egenberger“)

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (Fall „Egenberger“)

Das hat das Bundesarbeitsgericht heute im Fall „Egenberger“ entschieden. Er betrifft eine konfessionslose Bewerberin, die sich gegen eine Benachteiligung wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit bei einer Stelle im Bereich der Diakonie wehrt; er kreist um die Frage, unter welchen Voraussetzungen kirchliche Arbeitgeber eine Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung verlangen dürfen.

Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung schrieb 2012 eine befristete Referent:innenstelle im Projekt zur parallelen Berichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention aus; Voraussetzung war die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche. Die konfessionslose Klägerin Vera Egenberger bewarb sich, wurde nicht ein-geladen und später wurde ein evangelischer Bewerber eingestellt; sie sah sich wegen ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert und verlangte eine Entschädigung.
Das Arbeitsgericht Berlin gab ihr teilweise recht, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vor, der in 2018 klarstellte, dass Kirchenzugehörigkeit nur verlangt werden darf, wenn dies angesichts des kirchlichen Ethos objektiv notwendig, angemessen und gerechtfertigt ist. Daraufhin verurteilte das Bundesarbeitsgericht die Diakonie zur Zah-lung einer Entschädigung von knapp 4.000 EUR. Die Diakonie legte Verfassungsbeschwerde ein; das Bundesverfassungsgericht hob 2025 das Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf. Das Bundesarbeitsgericht habe die Belange des religiösen Arbeitgebers nicht hinreichend gewürdigt.

Ausweislich der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom heutigen Tage hat das Gericht nunmehr die Klage wiederum in voller Höhe ab-gewiesen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist. Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 hat der Senat bei Vornahme der gebotenen Abwägung die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der – in der Stellenbeschreibung angeführten – Aufgabe der Vertretung des Be-klagten als erfüllt angesehen.
(BAG, Urteil vom 21.05.2026, Az. 8 AZR 194/25 (F))

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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