BAG: Wartezeitkündigung unwirksam bei Kündigung vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 (2 AZR 128/25) entschieden, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in der Wartezeit unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber sie vor Ablauf der einwöchigen Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung erklärt und keine abschließende Stellungnahme vorliegt.

Kern der Entscheidung

  • Frage: Gilt für die Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung im öffentlichen Dienst die Wochenfrist analog § 102 Abs. 2 BetrVG, und beendet ein bloßer Kenntnisnahme-Stempel das Anhörungsverfahren vorfristig?
  • Antwort: Ja zur Wochenfrist, nein zur Beendigungswirkung. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 (2 AZR 128/25) entschieden, dass sich die Stellungnahmefrist auch bei öffentlichen Arbeitgebern nach § 102 Abs. 2 BetrVG analog bemisst und ein angekreuztes Feld „Kenntnis“ keine abschließende Stellungnahme darstellt; die Kündigung ist deshalb nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Der als schwerbehindert anerkannte Kläger war seit dem 1. Oktober 2023 bei einer Stadt als Mitarbeiter im sonstigen Innen- und Außendienst beschäftigt und führte Verkehrskontrollen durch; der Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von sechs Monaten vor. Nach Unpünktlichkeiten und einem Bewährungsgespräch unterrichtete die Arbeitgeberin die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 über die Kündigungsabsicht; die Vertretung nahm am 11. Dezember 2023 per Stempelaufdruck „Kenntnis“. Die Kündigung vom 13. Dezember 2023 ging dem Kläger am 14. Dezember 2023 um 14:30 Uhr zu.

Inhalt der Entscheidung: Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung und Wirksamkeit der Wartezeitkündigung

Nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist eine ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erklärte Kündigung unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht bekräftigt, dass davon alle beendigenden Kündigungen erfasst sind, auch solche in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Die Unwirksamkeitsfolge tritt nicht nur bei fehlender, sondern auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung ein; es gelten die Grundsätze zur Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG.

Analoge Anwendung des § 102 Abs. 2 BetrVG auch im öffentlichen Dienst. Der Zweite Senat bestätigt seine Rechtsprechung, dass die planwidrige Regelungslücke des § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX hinsichtlich der Stellungnahmefristen durch analoge Anwendung des § 102 Abs. 2 BetrVG zu schließen ist: eine Woche bei ordentlicher, drei Tage bei außerordentlicher Kündigung. Eine Anwendung der personalvertretungsrechtlichen Fristen des Bundes oder der Länder lehnt das Gericht ab, weil nichts dafür spricht, dass der Gesetzgeber für private und öffentliche Arbeitgeber – und innerhalb des öffentlichen Dienstes je nach Landesrecht – unterschiedliche Fristenregime wollte.

Dass der Gesetzgeber das SGB IX seit dem Bundesteilhabegesetz mehrfach geändert, aber keine Fristenregelung ergänzt hat, spricht nach Auffassung des Senats für die Fortgeltung dieser Lückenschließung. Auch der Umstand, dass der Personalrat bei einer Probezeitkündigung nach § 74 Abs. 2 LPVG Nordrhein-Westfalen lediglich anzuhören ist, ändert daran nichts, da die Personalvertretungsgesetze bei Kündigungen im Regelfall von Mitbestimmung oder Mitwirkung ausgehen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Anhörung auch bei Anwendung der Dreitagesfrist des § 74 Abs. 6 LPVG Nordrhein-Westfalen nicht ordnungsgemäß gewesen wäre, weil die Frist erst mit Ablauf des 14. Dezember 2023 endete.

Fristberechnung und Ende des Anhörungsverfahrens. Die Wochenfrist analog § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18. Dezember 2023, gerechnet ab der Kenntnisnahme am 11. Dezember 2023. Selbst bei unterstelltem Zugang des Anhörungsschreibens bereits am 7. Dezember 2023 wäre die Frist erst mit Ablauf des 14. Dezember 2023 verstrichen, die Kündigung ging jedoch schon um 14:30 Uhr dieses Tages zu. Das Anhörungsverfahren endet nur mit Fristablauf oder mit einer abschließenden Stellungnahme.

Auslegung des Stempelaufdrucks. Eine vorfristig verfahrensbeendende Äußerung setzt besondere Anhaltspunkte voraus; sie liegen regelmäßig vor bei ausdrücklicher und vorbehaltloser Zustimmung oder bei der Erklärung, von einer Äußerung abzusehen. Das Ankreuzen der Option „Kenntnis“ neben den Alternativen „Einverstanden“, „keine Einwände“, „keine Bedenken“ und „siehe Stellungnahme“ enthält demgegenüber keine inhaltliche Erklärung. Fehlen sichere Anhaltspunkte, muss der Arbeitgeber nachfragen und um Klarstellung bitten; dass sich die Vertretung tatsächlich nicht mehr geäußert hat, ist unerheblich.

Prozessuales. Der Kläger war mit der Rüge nicht ausgeschlossen: § 6 Satz 1 KSchG greift nicht, weil er die fehlerhafte Anhörung bereits in der Klageschrift gerügt hatte, und bloßes Schweigen zwischen Klageschrift und Revisionsbegründung bedeutet keinen Verzicht. Ob die Kündigung zusätzlich wegen eines unterlassenen Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX unwirksam war, ließ der Senat offen. Der Weiterbeschäftigungsantrag fiel nicht zur Entscheidung an, weil das Kündigungsschutzverfahren mit dem Senatsurteil rechtskräftig endet.

Folgen des Urteils für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kündigungen schwerbehinderter Beschäftigter

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Kündigungserklärung erst nach vollständigem Ablauf der Wochenfrist – also nach 24:00 Uhr des letzten Fristtages – zugehen darf, sofern keine eindeutig abschließende Stellungnahme vorliegt. Öffentliche Arbeitgeber können sich nicht auf kürzere personalvertretungsrechtliche Fristen stützen.

Formularvordrucke mit Ankreuzoptionen bergen ein erhebliches Risiko, weil eine bloße Kenntnisnahme das Verfahren nicht beendet. Bleibt die Reaktion unklar, verkürzt sich die Frist nicht; der Fehler ist nach Zugang der Kündigung nicht mehr heilbar.

Die Entscheidung lässt offen, ob die Kündigung zusätzlich wegen des unterlassenen Präventionsverfahrens unwirksam gewesen wäre. Eine Zurückverweisung erfolgte nicht; der Senat hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst entschieden und die Klage endgültig für begründet erachtet.

Tipps für die Praxis: Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor der Kündigung

  • Arbeitgeber sollten den Zugang des Anhörungsschreibens bei der Schwerbehindertenvertretung dokumentieren – der Fristbeginn richtet sich nach dem Erhalt, nicht nach dem Datum des Schreibens.
  • Arbeitgeber sollten die Kündigung erst nach Ablauf des letzten Fristtages zustellen – ein Zugang am Fristtag selbst genügt nicht.
  • Arbeitgeber sollten auch bei Wartezeit- und Probezeitkündigungen die Schwerbehindertenvertretung vollständig beteiligen – § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gilt auch dort.
  • HR- und Compliance-Verantwortliche sollten Formularvordrucke überarbeiten und eine eindeutige Option für den Verzicht auf eine Stellungnahme vorsehen – ein Kreuz bei „Kenntnis“ beendet das Verfahren nicht.
  • HR- und Compliance-Verantwortliche sollten bei unklarer Reaktion schriftlich nachfragen und die Klarstellung zur Personalakte nehmen – ohne sichere Anhaltspunkte besteht eine Nachfragepflicht.
  • Arbeitnehmer sollten Beteiligungsmängel bereits in der Klageschrift rügen – § 6 Satz 1 KSchG begrenzt die spätere Einführung von Unwirksamkeitsgründen.

Fundstelle und Status

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht, Zweiter Senat
  • Entscheidungsform: Urteil
  • Datum: 29.01.2026
  • Aktenzeichen: 2 AZR 128/25
  • ECLI: ECLI:DE:BAG:2026:290126.U.2AZR128.25.0
  • Rechtskraft/Status: Revisionsurteil; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.05.2025 (11 SLa 449/24) wurde aufgehoben, die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.06.2024 (1 Ca 18/24) zurückgewiesen. Berichtigt durch Beschluss vom 26.06.2026 (ECLI:DE:BAG:2026:260626.B.2AZR128.25.0) in Randnummer 21.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Stand: 17.08.2026. Der Beitrag gibt den Inhalt der genannten Entscheidung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.