BAG: Wahlvorstand kann unter Umständen Wahlberechtigten Unterlagen für schriftliche Stimmabgabe auch ohne Antrag übersenden

Der Wahlvorstand kann bei einer Betriebsratswahl denjenigen Arbeitnehmer, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen vorübergehender mobiler Arbeit oder wegen Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe ohne einen entsprechenden Antrag übersenden (Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23).

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht