Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.06.2025 – Az. 7 AZR 50/24 – entschieden:
Ein wirksam nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristetes Arbeitsverhältnis endet selbst dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied ist. Wird dem Arbeitnehmer aber wegen des Betriebsratsmandats kein Folgevertrag angeboten, liegt darin eine Benachteiligung, auf Grund dessen das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz hat. Zwar erhielten im vorliegenden Fall von 19 Arbeitnehmern, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Dennoch sei im Verfahren nicht bewiesen worden, dass die Arbeitgeberin den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags wegen der Betriebsratstätigkeit des Arbeitnehmers verweigert hat. Das Gericht bestätigte daher nochmals seine Rechtsprechung, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung zur Folge hat.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht