Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2026 (8 AZR 153/25) entschieden, dass ein Verdienstausfallschaden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG nicht mehr ersatzfähig ist, sobald der diskriminierte Bewerber eine seiner Qualifikation entsprechende neue Beschäftigung aufgenommen und über mehrere Jahre gelebt hat. Der Achte Senat weist damit eine auf zeitlich unbegrenzte Haftung gerichtete Revision zurück.
Kern der Entscheidung
- Frage: Besteht der Anspruch eines wegen seines Alters diskriminierten Bewerbers auf Ersatz von Verdienstausfallschaden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG zeitlich unbegrenzt fort, wenn er zwischenzeitlich eine seiner Qualifikation entsprechende neue Beschäftigung aufgenommen hat?
- Antwort: Nein. Das Bundesarbeitsgericht, Achter Senat, hat mit Urteil vom 10. September 2026 (8 AZR 153/25) entschieden, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen der diskriminierenden Nichteinstellung und dem Verdienstausfallschaden entfällt, wenn der betroffene Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat; die weitere berufliche Entwicklung ist dann nicht mehr der Benachteiligung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
In einem Vorprozess hatte das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2018 (7 Sa 851/17) festgestellt, dass eine Arbeitgeberin verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die einem Bewerber aufgrund seiner unterlassenen Einstellung im April 2009 entstanden sind; dem lag zugrunde, dass die Arbeitgeberin den Bewerber bei seiner Bewerbung auf eine im Rahmen eines Trainee-Programms ausgeschriebene Stelle wegen seines Alters unzulässig benachteiligt hatte. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 Ersatz des Verdienstausfalls in Höhe von rund 236.000,00 Euro; er vertrat die Auffassung, das Feststellungsurteil verpflichte die Beklagte zeitlich unbegrenzt bis zu seiner Verrentung zur Ausgleichszahlung.
Inhalt der Entscheidung: Haftungsausfüllende Kausalität und Schutzzweck des § 15 AGG
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt zunächst, dass ein auf § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG gestützter Anspruch auf Ersatz entgangenen Arbeitsentgelts bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG dem Umfang nach nicht von vornherein begrenzt ist. Ob und inwieweit ein materieller Schaden auf den Verstoß zurückzuführen ist, richtet sich nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB; maßgeblich ist dabei die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität.
Für diese Kausalität gilt der Schutzzweck der verletzten Norm als Grenze: § 15 Abs. 1 AGG soll im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewährleisten, der zugleich den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Aus diesem Schutzzweck folgt, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfallschaden entfällt, wenn der betroffene Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.
Im konkreten Fall hatte der Kläger bereits vor dem Klagezeitraum eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre gelebt. Das Bundesarbeitsgericht schließt daraus, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der diskriminierenden Nichteinstellung aus dem Jahr 2009, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist. Die geltend gemachten Verdienstausfallschäden für die Jahre 2020 bis 2023 sind damit nicht erstattungsfähig; die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Folgen des Urteils für AGG-Schadensersatzansprüche bei Diskriminierung im Bewerbungsverfahren
Das Urteil setzt der zeitlich unbegrenzten Fortwirkung eines rechtskräftig festgestellten AGG-Schadensersatzanspruchs eine Grenze: Auch ein im Feststellungsurteil grundsätzlich anerkannter Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden erlischt dem Grunde nach, wenn der Zurechnungszusammenhang durch eine verfestigte angemessene Neubeschäftigung unterbrochen wird. Arbeitgeber, die auf der Grundlage eines Feststellungsurteils auf laufenden Verdienstausfall in Anspruch genommen werden, können sich auf diesen Einwand stützen.
Offen bleibt nach der Pressemitteilung, anhand welcher Kriterien im Einzelnen zu bestimmen ist, wann eine neue Beschäftigung als „angemessen“ und wann sie als „verfestigt“ gilt. Das Bundesarbeitsgericht stützt sich im vorliegenden Fall auf die Aufnahme einer qualifikationsgerechten Tätigkeit und deren Ausübung über mehrere Jahre; eine allgemeingültige zeitliche Schwelle benennt die Entscheidung nach der Pressemitteilung nicht.
Tipps für die Praxis: Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nach § 15 AGG
- Arbeitgeber, die aufgrund eines rechtskräftigen AGG-Feststellungsurteils auf Ersatz laufender Verdienstausfälle in Anspruch genommen werden, sollten prüfen und belegen, ob der Kläger zwischenzeitlich eine seiner Qualifikation entsprechende neue Beschäftigung aufgenommen und über einen erheblichen Zeitraum ausgeübt hat, weil damit nach dieser Entscheidung der Zurechnungszusammenhang entfallen kann.
- Arbeitgeber sollten im Schadensersatzprozess die Grundsätze der haftungsausfüllenden Kausalität nach §§ 249 ff. BGB und den Schutzzweck des § 15 Abs. 1 AGG ausdrücklich geltend machen, da die Haftung zwar dem Umfang nach nicht von vornherein begrenzt ist, aber von einem fortbestehenden Zurechnungszusammenhang abhängt.
- Arbeitnehmer und Bewerber, die einen Verdienstausfallschaden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG geltend machen, sollten substantiiert darlegen, dass eine etwaige neue Beschäftigung nicht angemessen ist oder sich noch nicht verfestigt hat, wenn die Arbeitgeberin den Wegfall des Zurechnungszusammenhangs einwendet.
Fundstelle und Status
- Gericht: Bundesarbeitsgericht, Achter Senat
- Entscheidungsform: Urteil
- Datum: 10.09.2026
- Aktenzeichen: 8 AZR 153/25
- ECLI: Nicht angegeben
- Rechtskraft/Status: Revision des Klägers zurückgewiesen; vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2025 – 15 Sa 420/23; Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, Volltext noch nicht veröffentlicht
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 11.09.2026. Der Beitrag gibt den Inhalt der genannten Entscheidung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die redaktionelle Verantwortung für den Beitrag trägt der vorstehend genannte Autor. Er hat den von einem KI-System erzeugten Entwurf vor seiner Veröffentlichung fachlich geprüft.