BAG: Urteil zur Vergütung teilfreigestellter Betriebsratsmitgliedern

In einem am 03.01.2025 veröffentlichten Urteil (28.08.2024, 7 AZR 198/23) hat das BAG klargestellt, dass auch bei Betriebsratsmitgliedern, die nur teilweise freigestellt sind, die Vergütung so zu gewähren ist,  wie sie ganz ohne Freistellung erfolgt wäre. Der Arbeitnehmer ist im Rettungsdienst in Wechselschicht beschäftigt. Er ist zur Hälfte seiner Arbeitszeit als Betriebsratsmitglied freigestellt. Die Betriebsratstätigkeit versieht er tagsüber zu den Regelarbeitszeiten. Trotzdem, so das BAG, habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Zulagenpauschalen, Zuschläge für Arbeit in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen so als ob er Vollzeit auf seinem tatsächlichen Arbeitsplatz tätig wäre. Der Umfang sei notfalls zu schätzen. Davon seien dann die aufgrund tatsächlich geleisteter Arbeit gezahlten Zuschläge abzuziehen. Die verbleibende Differenz stehe zusätzlich zum eigentlichen Gehalt dem Arbeitnehmer nach dem Lohnausfallprinzip zu.

Hinweis für die Praxis: Bei der steuerlichen Behandlung von Zuschlägen muss beachtet werden, dass fiktiv berechnete Zuschläge zu versteuern sind.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht