Darf eine AGB‑Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ anknüpfen?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.10.2025 (Az.: 9 AZR 266/24) entschieden, dass eine mehrdeutige Rückzahlungsklausel („aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“) gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Arbeitgebers auszulegen und wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht (Neunter Senat) hat die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14.08.2024 (Az.: 2 SLa 101/24) zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Arbeitgeberin, Betreiberin einer Pflegeeinrichtung, beschäftigte die Arbeitnehmerin als Altenpflegerin vom 15.10.2020 bis 15.09.2023. Am 15.10.2021 schlossen die Parteien einen von der Arbeitgeberin vorformulierten Fortbildungsvertrag über eine Qualifizierung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege vom 18.10.2021 bis 14.12.2022; die Arbeitgeberin trug Kurs‑ und Prüfungsgebühren und stellte für 81 Tage unter Fortzahlung der Bezüge frei.
Der Vertrag sah eine Rückzahlung von Freistellungsvergütung und Kosten vor, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Fortbildungsende „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ durch Arbeitnehmerin oder Arbeitgeber beendet wird; für jeden vollen Beschäftigungsmonat sollte sich der Betrag um 1/24 reduzieren. Die Arbeitnehmerin absolvierte die Fortbildung und kündigte zum 15.09.2023; die Arbeitgeberin verlangte anteilige Rückzahlung, blieb aber vor Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht erfolglos.
Inhalt der Entscheidung
Das BAG unterwirft die Rückzahlungsklausel der AGB‑Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, weil es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt und die Klausel wegen des erzeugten Bleibedrucks in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit eingreift. Die Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ ist mehrdeutig, weil sie sich sowohl auf Eigen‑ als auch auf Arbeitgeberkündigungen bezieht und unterschiedliche, nicht eindeutig vorzugswürdige Auslegungen zulässt (Zumutbarkeit, Verschulden i. S. v. § 276 BGB oder Sphärenzuordnung).
Die Unklarheit geht nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Verwenderin; zugleich führt jede vertretbare Auslegung dazu, dass auch bei Eigenkündigung infolge unverschuldeter oder bloß fahrlässig herbeigeführter dauerhafter Leistungsunfähigkeit eine Rückzahlungspflicht bestünde, was den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Gericht begründet dies u. a. damit, dass bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit der arbeitsvertragliche Leistungsaustausch entfällt und ein Festhalten am „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnis allein zur Kostenerstattung unzumutbar wäre; die Beschränkung der Berufswahlfreiheit wird dadurch nicht durch einen Ausbildungsvorteil kompensiert.
Das BAG betont, dass es dem Arbeitgeber zumutbar ist, unverschuldete Leistungsunfähigkeit von Rückzahlungstatbeständen auszunehmen und Rückzahlungen nur an schuldhafte Pflichtverletzungen oder an Eigenkündigungen ohne Unzumutbarkeitsgründe zu knüpfen. Die Unwirksamkeit der Klausel führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Wegfall; eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus.
Folgen des Urteils
Das BAG stellt klar, dass unklare Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen an der AGB‑Kontrolle scheitern und bei unangemessener Benachteiligung insgesamt unwirksam sind. Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber Rückzahlungstatbestände präzise und differenziert formulieren müssen, um unverschuldete oder unzumutbare Beendigungen von vornherein auszunehmen.
Die Entscheidung bestätigt und konkretisiert die ständige Rechtsprechung, wonach Rückzahlungspflichten bei unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit unzulässig sind, und stärkt die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Bei Unwirksamkeit entfällt die Klausel ersatzlos, sodass Rückforderungen regelmäßig nicht aufrechterhalten werden können.
Tipps für die Praxis
- Arbeitgeber: Formulieren Sie Rückzahlungsklauseln eindeutig und vermeiden Sie unbestimmte Begriffe wie „zu vertreten“, da Mehrdeutigkeit nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders geht.
- Arbeitgeber: Nehmen Sie unverschuldete personenbedingte Beendigungen (z. B. dauerhafte Leistungsunfähigkeit) ausdrücklich von der Rückzahlungspflicht aus.
- Arbeitgeber: Koppeln Sie Rückzahlungspflichten zulässig an schuldhafte Pflichtverletzungen (Arbeitgeberkündigung oder Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer verhaltensbedingten Kündigung) oder an Eigenkündigungen ohne Unzumutbarkeitstatbestände.
- Arbeitgeber/HR: Verzichten Sie auf „geltungserhaltende“ Korrekturen im Nachgang; bei Unwirksamkeit entfällt die Klausel ersatzlos (§ 306 Abs. 1 BGB).
- Arbeitnehmer: Berufen Sie sich bei unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit auf die Unwirksamkeit pauschaler Rückzahlungsklauseln; ein Festhalten am sinnentleerten Arbeitsverhältnis ist nicht zumutbar.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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