Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 (10 AZR 147/25) entschieden, dass Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden zur Beseitigung von Verstopfungen unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe fallen und damit eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft begründen können.
Kern der Entscheidung
- Frage: Unterfällt ein Betrieb, der arbeitszeitlich überwiegend Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden zur Beseitigung von Verstopfungen ausführt, dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)?
- Antwort: Ja. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 (10 AZR 147/25) entschieden, dass solche Rohrreinigungsarbeiten als Instandsetzungs- und Instandhaltungsleistungen an Bauwerken im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV einzustufen sind, sofern sie mit Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausgeführt werden und der Betrieb keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV in Anspruch nehmen kann.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, die kraft staatlicher Verleihung zum Einzug der Sozialkassenbeiträge verpflichtet ist, verlangte von einem Gewerbetreibenden Beiträge zu den Sozialkassen für den Zeitraum Dezember 2017 bis Mai 2021 in Höhe von insgesamt 135.597,00 Euro. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entfielen mindestens 65 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden zur Beseitigung von Verstopfungen; der verbleibende Anteil betraf Rohrsanierungsarbeiten im Außenbereich. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage vollständig abgewiesen; das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil auf Revision hin teilweise auf.
Inhalt der Entscheidung: Geltungsbereich des VTV, bauliche Prägung und Ausnahmetatbestand
Betrieblicher Geltungsbereich: Rohrleitungsbau und Rohrreinigung im Außenbereich
Ein Betrieb unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV, wenn in den maßgeblichen Kalenderjahren arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V VTV fallen. Rohrleitungsbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV umfassen nach ständiger Rechtsprechung des Senats das Verlegen und Montieren von Rohren einschließlich deren Instandsetzung und Instandhaltung, ferner damit zusammenhängende Tätigkeiten. Der Senat stellt klar, dass Rohrleitungsbauarbeiten im tariflichen Sinn grundsätzlich nur bis zum Hausanschluss reichen: Das Verlegen von oder Arbeiten an Rohren innerhalb von Wohngebäuden ist nicht Gegenstand der Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer und kann daher nicht unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV subsumiert werden.
Für Rohrleitungen in technischen Industrieanlagen gilt diese Grenze hingegen nicht; insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Die im vorliegenden Fall unstreitig durchgeführten Rohrsanierungsarbeiten im Außenbereich – wie das Abfräsen von Kalkablagerungen und Wurzelwerk – fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV.
Rohrreinigung im Gebäude als bauliche Leistung nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV
§ 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst Betriebe, die nach ihrer durch die Art der Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Instandsetzung und Instandhaltung sind alle Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit eines Bauwerks oder Gebäudes dienen. Der Senat wendet diese Definition auf die Rohrreinigung an: Verstopfte Rohre schränken die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit eines Gebäudes ein; die Rohrreinigung stellt die Funktionsfähigkeit wieder her und dient damit – wenn auch auf einem kleinen, speziellen Gebiet – der Instandhaltung des Bauwerks.
Zusätzlich ist erforderlich, dass die Arbeiten baulich geprägt sind, also nach Herkommen und Üblichkeit oder nach den verwendeten Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausgeführt werden. Im vorliegenden Fall bejahte der Senat die bauliche Prägung: Die eingesetzten Fräsköpfe auf Wellen sowie Akkuschrauber sind typische Arbeitsmittel auch des Baugewerbes; die zusätzlich verwendeten Druckluftpistolen sind ein besonderes Werkzeug zur Beseitigung von Verstopfungen. Dass dabei weniger Druck als bei Hochdruckreinigern eingesetzt wurde, ändert daran nichts. Auf den Grad der Verstopfung oder eine Veränderung der Rohrsubstanz kommt es nach ausdrücklicher Feststellung des Senats nicht an.
Ausnahmetatbestand Installateur- und Heizungsbauergewerbe
Gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV sind Betriebe des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes sowie des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes – heute zusammengefasst als Installateur- und Heizungsbauergewerbe – vom Geltungsbereich der VTV ausgenommen. Der Senat stellt fest, dass Rohrreinigungsarbeiten zur Beseitigung von Verstopfungen im Innenbereich auch von Betrieben des Installateur- und Heizungsbauergewerbes ausgeführt werden; für den streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich dies aus der Ausbildungsverordnung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 12 SHKAMAusbV), wonach das umweltgerechte Reinigen von Rohrleitungen zu den zu erlernenden Tätigkeiten gehört.
Die Abgrenzung erfolgt nach dem Gepräge des Betriebs. Beruft sich ein Arbeitgeber auf einen Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Maßgeblich ist insbesondere, ob die fraglichen Tätigkeiten von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden; werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften ausgeführt, ist die Ausnahme in der Regel abzulehnen. Im vorliegenden Fall hatte der Gewerbetreibende weder eine Anleitung durch Fachleute des Installateur- und Heizungsbauergewerbes vorgetragen noch hatte das Landesarbeitsgericht entsprechende Feststellungen getroffen. Der Ausnahmetatbestand griff daher nicht.
Verfall eines Teils der Ansprüche
Die tarifliche Verfallfrist beträgt drei Jahre ab Fälligkeit (§ 21 Abs. 1 VTV 2018 und VTV 2021). Die Beiträge waren nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2015 jeweils zum 20. Kalendertag des Folgemonats fällig. Für die Ansprüche aus Dezember 2017 bis November 2018 begann die Frist mit dem 31. Dezember 2018; ein Verfall trat gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zum 1. Januar 2022 ein. Der erst im November 2022 eingegangene Mahnantrag konnte diese Ansprüche in Höhe von 37.944,00 Euro nicht mehr fristwahrend anhängig machen. Die Ansprüche für Dezember 2018 bis Mai 2021 in Höhe von 97.653,00 Euro wurden hingegen rechtzeitig geltend gemacht.
Folgen des Urteils für Betriebe mit Rohrreinigungs- und Rohrsanierungsleistungen
Betriebe, die Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden erbringen, können nunmehr dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV unterfallen – mit der Konsequenz einer Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Rohre vollständig verstopft sind oder ob die Substanz der Rohrleitungen verändert wird, sondern ob die Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausgeführt werden und den Betrieb arbeitszeitlich überwiegend prägen.
Wer dem Geltungsbereich der VTV entgehen will, muss sich auf einen der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV stützen und dafür substantiiert vortragen – insbesondere dazu, dass die fraglichen Tätigkeiten von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder durchgeführt werden. Dieser Vortrag muss rechtzeitig erfolgen; eine erstmalige Berufung auf den Ausnahmetatbestand kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht genügte im entschiedenen Fall nicht mehr. Die Entscheidung bekräftigt zudem die Bedeutung der tariflichen Verfallfrist: Beitragsansprüche, die nicht innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit bei Gericht anhängig gemacht werden, verfallen – unabhängig davon, ob sie der Höhe nach unstreitig sind.
Tipps für die Praxis: Sozialkassenbeitragspflicht bei Rohrreinigungs- und Rohrsanierungsbetrieben
- Arbeitgeber in der Rohrreinigungs- und Rohrsanierungsbranche sollten die zeitliche Verteilung der betrieblichen Tätigkeiten dokumentieren – da die Beitragspflicht nach VTV davon abhängt, welche Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen.
- Arbeitgeber, die sich auf den Ausnahmetatbestand des Installateur- und Heizungsbauergewerbes nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV berufen wollen, sollten frühzeitig und substantiiert darlegen, dass die Rohrreinigungsarbeiten von Fachleuten dieses Gewerks angeleitet oder ausgeführt werden – da sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen.
- Arbeitgeber sollten Beitragsansprüche der Sozialkasse innerhalb der dreijährigen tariflichen Verfallfrist nach § 21 Abs. 1 VTV prüfen und ggf. gerichtlich klären lassen – da verfallene Ansprüche auch dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn ihre Höhe unstreitig ist.
- HR- und Compliance-Verantwortliche in Unternehmen mit Rohrsanierungs- oder Reinigungsleistungen sollten prüfen, ob die eingesetzten Arbeitsmittel – insbesondere Fräsköpfe, Akkuschrauber und Druckluftgeräte – als typische Arbeitsmittel des Baugewerbes eingestuft werden können, da dies für die Frage der baulichen Prägung und damit der Geltungsbereichseröffnung entscheidend ist.
Fundstelle und Status
- Gericht: Bundesarbeitsgericht, Zehnter Senat
- Entscheidungsform: Urteil
- Datum: 20.05.2026
- Aktenzeichen: 10 AZR 147/25
- ECLI: ECLI:DE:BAG:2026:200526.U.10AZR147.25.0
- Rechtskraft/Status: Auf Revision des Klägers teilweise aufgehoben; Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.04.2024 – 4 Ca 542/22 SK; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2025 – 12 SLa 511/24 SK
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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Stand: 20.08.2026. Der Beitrag gibt den Inhalt der genannten Entscheidung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.