BAG: Rechtswahlklausel im Arbeitsvertrag unterliegt der Transparenzkontrolle

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. März 2026 (2 AZR 53/25) entschieden, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, mit der deutsches Recht gewählt wird, der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegt. Die Klausel war intransparent und damit unwirksam; auf das Arbeitsverhältnis fand niederländisches Recht Anwendung.

Kern der Entscheidung

  • Frage: Unterliegt eine formularmäßige Rechtswahlklausel, mit der im Arbeitsvertrag deutsches Recht gewählt wird, der AGB-rechtlichen Transparenzkontrolle, und ist sie unwirksam, wenn sie nicht auf den fortbestehenden Schutz zwingender Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts hinweist?
  • Antwort: Ja. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 19. März 2026 (2 AZR 53/25) entschieden, dass die Rechtswahlklausel nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO am gewählten deutschen Recht und damit an § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu messen ist und intransparent ist, wenn sie den Eindruck vermittelt, es gelte nur das gewählte Recht, ohne über den Schutz aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO zu unterrichten.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Niederlanden war seit April 2018 für eine Arbeitgeberin mit Sitz in Deutschland im IT-Bereich als Global Security Officer tätig; der Arbeitsvertrag bestimmte, auf das Arbeitsverhältnis finde deutsches Recht Anwendung. Nach einer Homeoffice-Vereinbarung arbeitete er zunächst an zwei Tagen pro Woche an seinem Wohnsitz, seit März 2020 ausschließlich von dort; seine Sozialversicherungsbeiträge wurden seit März 2019 in die Niederlande abgeführt. Gegen zwei mit Schreiben vom 27. Januar 2023 und vom 31. Januar 2023 zum 30. April 2023 erklärte ordentliche Kündigungen, die auf dringende betriebliche Gründe gestützt waren, wandte er sich mit einem Feststellungsantrag und berief sich auf das günstigere niederländische Recht.

Inhalt der Entscheidung: Transparenzkontrolle der Rechtswahl und objektives Vertragsstatut

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgte aus Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, weil die Arbeitgeberin ihren Sitz in Deutschland hat; bei mehreren zuständigen Staaten kann die klagende Partei wählen. Der an § 4 Satz 1 KSchG angelehnte Antrag war zulässig, weil sich die Klageart nach der lex fori und damit nach deutschem Prozessrecht richtet, auch wenn materiell ausländisches Recht berufen ist.

Rechtswahl und anwendbares Recht

Das anwendbare materielle Recht bestimmte sich nach Art. 3, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008. Die Vertragsklausel enthielt eine konstitutive Rechtswahl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO und nicht lediglich eine deklaratorische Bezeichnung des ohnehin geltenden Rechts. Ihre Wirksamkeit beurteilte der Senat gemäß Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach dem gewählten Recht, hier also nach deutschem Recht einschließlich der Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.

Die Rom I-VO bildet nach der Entscheidung kein abgeschlossenes System, das eine Transparenzkontrolle ausschließt; das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 10 Rom I-VO, der die Einigung und die materielle Wirksamkeit betrifft. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedurfte es nicht, weil die Frage in dessen Rechtsprechung geklärt ist.

Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Die Klausel war eine Allgemeine Geschäftsbedingung, jedenfalls eine Einmalbedingung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Der Senat überträgt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen auf Arbeitnehmer, weil der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen mit den §§ 305 ff. BGB bewusst überschießend auf Arbeitsverträge erstreckt hat; Arbeitnehmer sind Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

Danach ist die Klausel intransparent, weil sie irreführend den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das gewählte deutsche Recht anwendbar, ohne darüber zu unterrichten, dass der Arbeitnehmer auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des ohne die Klausel anwendbaren Rechts genießt. Ein Hinweis, die Rechtswahl gelte nicht im Fall zwingender Bestimmungen des sonst anzuwendenden Rechts, überfordert den Klauselverwender nicht. Auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot kann sich der Arbeitgeber als Verwender nicht selbst berufen; ein „Schutzparadoxon“ entsteht dadurch nicht. Der Verstoß führt zur Gesamtunwirksamkeit und zum ersatzlosen Wegfall der Klausel nach § 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Objektives Vertragsstatut

Mangels wirksamer Rechtswahl bestimmte sich das Vertragsstatut nach Art. 8 Abs. 2 bis Abs. 4 Rom I-VO. Der gewöhnliche Arbeitsort lag zuletzt in den Niederlanden, weil der Arbeitnehmer seit März 2020 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im November 2022 durchgängig im Homeoffice arbeitete und die Tätigkeit nach März 2022 nicht mehr nur vorübergehend war; eine Rückkehrintention bestand nicht mehr. Eine engere Verbindung zu Deutschland nach Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO lag nicht vor; die Sozialversicherungspflicht in den Niederlanden wog schwerer als die deutsche Vertragssprache. Die §§ 1 bis 14 KSchG setzen sich nicht als Eingriffsnormen nach Art. 9 Rom I-VO durch. Nach niederländischem Recht waren die Kündigungen unwirksam, weil sie während der Arbeitsunfähigkeit und ohne die erforderliche schriftliche Zustimmung der niederländischen Behörde Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen erklärt worden waren; ausländisches Recht hält der Senat für nicht revisibel.

Folgen des Urteils für grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse

Arbeitgeber verlieren nach dieser Entscheidung die Steuerungswirkung einer schlichten Rechtswahlklausel: Wer nur formuliert, es gelte deutsches Recht, riskiert die Unwirksamkeit der Klausel und damit die Anwendung des objektiv berufenen ausländischen Rechts. Da sich der Verwender auf die Intransparenz nicht berufen kann, wirkt der Fehler einseitig zu seinen Lasten.

Besondere Bedeutung gewinnt das Urteil für dauerhaftes Homeoffice im Ausland. Verfestigt sich eine ursprünglich pandemiebedingte Auslandstätigkeit ohne Rückkehranweisung, kann der gewöhnliche Arbeitsort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO wechseln – mit der Folge eines vollständig anderen Kündigungsschutzregimes, das auch behördliche Zustimmungserfordernisse umfassen kann.

Arbeitnehmer können sich seit dieser Entscheidung darauf berufen, dass zwingende Schutzvorschriften des objektiv anwendbaren Rechts nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO trotz einer Rechtswahlklausel erhalten bleiben. Offen gelassen hat der Senat, ob eine Angemessenheitskontrolle der Rechtswahl nach § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BGB ausgeschlossen wäre.

Tipps für die Praxis: Gestaltung von Rechtswahlklauseln und Auslandshomeoffice

  • Arbeitgeber sollten Rechtswahlklauseln um einen Hinweis ergänzen, dass die Rechtswahl nicht für zwingende Bestimmungen des ohne die Klausel anzuwendenden Rechts gilt – nach dem Bundesarbeitsgericht genügt eine solche Formulierung dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
  • Arbeitgeber sollten bei einer vorübergehenden Auslandstätigkeit im Homeoffice die Befristung und die Rückkehr schriftlich festhalten und die Rückkehr bei Zweckerreichung auch anweisen, weil das Fehlen einer Rückkehrintention den gewöhnlichen Arbeitsort nach Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO verschiebt.
  • Arbeitgeber sollten vor einer Kündigung prüfen, in welchem Staat die Arbeitsleistung zuletzt tatsächlich erbracht wurde, weil sich der privatrechtliche Kündigungsschutz nach dem Vertragsstatut im Kündigungszeitpunkt richtet und die §§ 1 bis 14 KSchG sich nicht als Eingriffsnormen durchsetzen.
  • Arbeitnehmer sollten Zeiträume und Umfang der Tätigkeit im ausländischen Homeoffice belegen können, da die tatsächliche Arbeitsverrichtung über das anwendbare Recht entscheidet.

Fundstelle und Status

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht, Zweiter Senat
  • Entscheidungsform: Urteil
  • Datum: 19.03.2026
  • Aktenzeichen: 2 AZR 53/25
  • ECLI: ECLI:DE:BAG:2026:190326.U.2AZR53.25.0
  • Rechtskraft/Status: Revision zurückgewiesen; Vorinstanzen: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 17.01.2024 – 7 Ca 1064/23 –, Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.02.2025 – 15 SLa 176/24 –

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Grundstein & Thieme
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Stand: 25.09.2026. Der Beitrag gibt den Inhalt der genannten Entscheidung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die redaktionelle Verantwortung für den Beitrag trägt der vorstehend genannte Autor. Er hat den von einem KI-System erzeugten Entwurf vor seiner Veröffentlichung fachlich geprüft.