Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2025 (Az.: 10 AZR 80/24) entschieden, dass die Leistung von Provisionen in der Kryptowährung Ether (ETH) grundsätzlich als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 GewO vereinbart werden kann, sofern dies objektiv im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Allerdings muss der unpfändbare Anteil des Arbeitsentgelts zwingend in Geld ausgezahlt werden; wird dies nicht gewährleistet, ist die entsprechende Vereinbarung – zumindest teilweise – nichtig.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Eine Arbeitnehmerin, tätig bei einem auf Kryptowährungen spezialisierten Unternehmen, hatte laut Arbeitsvertrag Anspruch auf Provision in Form von Einheiten der Kryptowährung Ether. Für die Monate Februar und März 2020 verlangte sie – neben bereits geleisteten Zahlungen – die Übertragung weiterer ETH-Einheiten an ihr Wallet. Die Beklagte argumentierte u.a. mit Unzulässigkeit, Kursschwankungen, und der Nichtigkeit der Vereinbarung, da der unpfändbare Entgeltanteil nicht in Geld geleistet worden sei.
Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellt klar, dass die Vereinbarung der Erfüllung von Provisionsansprüchen durch Kryptowährungen als Sachbezug grundsätzlich zulässig ist, sofern dies objektiv auch das Interesse des Arbeitnehmers fördert, etwa im technologisch spezialisierten Umfeld oder bei realistischer Gewinnchance durch Kurssteigerungen. Die zentrale Grenze zieht das Gericht jedoch bei § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO: Mindestens das unpfändbare Nettoeinkommen muss stets in Geld ausgezahlt werden. Soweit dies nicht geschieht und Provisionen ausschließlich in Kryptowährungen gewährt werden, ist die Vereinbarung insoweit nichtig und der Arbeitnehmer kann Zahlung in Geld verlangen. Die Beweis- und Darlegungslast für die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen trifft dabei den Arbeitgeber.
Folgen des Urteils
Das Urteil schafft erstmals bundesweit klare Leitlinien für die arbeitsrechtliche Behandlung von Kryptowährungen als Vergütungsbestandteil. Unternehmen im Krypto- und Digitalsektor erhalten damit Rechtssicherheit bei alternativen Vergütungsmodellen, müssen jedoch penibel auf die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen achten. Die Entscheidung setzt dem Flexibilisierungsspielraum im Arbeitslohn enge, aber transparente Grenzen und schützt so insbesondere die wirtschaftliche Mindestabsicherung der Arbeitnehmer.
Tipps für die Praxis
- Arbeitgeber sollten bei Vereinbarungen zur Vergütung in Kryptowährungen sicherstellen, dass der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts stets in Geld ausgezahlt wird.
- Arbeits- und Provisionsverträge müssen eindeutig die Berechnung, Umrechnung und Fälligkeit regeln und die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen.
- Arbeitnehmer in der Krypto-Branche sollten vor Vertragsabschluss prüfen (lassen), ob der Schutz des Geldlohns für den Grundbedarf tatsächlich gewahrt ist.
- Dokumentieren Sie stets dezidiert Umrechnungskurse und Zahlungszeitpunkte, um spätere Nachprüfbarkeit und Rechtsklarheit zu gewährleisten.
- Bei Streitigkeiten zur Wirksamkeit von Sachbezugsvereinbarungen lohnt eine detaillierte Prüfung nach § 107 GewO und der Pfändungsgrenzen
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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