Wer sich als schwerbehinderter Mensch im öffentlichen Dienst auf eine Stelle bewirbt und sicherstellen möchte, dass er gem. § 165 Satz 3 SGB IX auf jedem Fall zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, muss seine Schwerbehinderung auch dann in der Bewerbung ausdrücklich mitteilen, wenn es sich um eine interne Bewerbung handelt. Das hat das BAG in einer Entscheidung vom 25.04.2024 (8 AZR 143/23) klargestellt. Es könne, gerade bei größeren Arbeitgebern (im vorliegenden Fall eine Universität), nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass vorhandene Unterlagen beigezogen würden. Zudem sei es eine freie Entscheidung eines schwerbehinderten Menschen, ob er seine Behinderung in dem Bewerbungsverfahren offenbaren wolle. Wer also als schwerbehinderter Mensch behandelt werden möchte, muss sich auch in internen Bewerbungsverfahren auf seine Behinderung berufen.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht