BAG: Neue Entscheidung zu Überstundenzuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten

Das Bundesarbeitsgericht hat am 26.11.25 eine wichtige Entscheidung getroffen.

Inhaltlich geht es um die derzeit hoch diskutierte Frage, ob für Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge schon dann zu zahlen sind, wenn sie mehr als ihr vertragliches Stundendeputat tätig sind, oder erst dann, wenn sie die für Vollzeitbeschäftigte geltende Schwelle überschreiten. Das BAG ist in der Entscheidung nun für einen weiteren Tarifvertrag – den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 – der erstgenannten Auffassung gefolgt.

Allerdings war der Fall von der Besonderheit geprägt, dass auch die Vollzeitarbeitnehmer nicht schon ab der ersten Mehrarbeitsstunde einen Zuschlag erhalten haben. Nach dem Tarifvertrag beläuft sich die Vollarbeitszeit auf 37,5 Wochenstunden, Überstundezuschläge gibt es ab der 41. Wochenstunde. Der Kläger war mit 30,8 Wochenstunden beschäftigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun, so verstehen wir die Pressemitteilung (Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge – Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung – Das Bundesarbeitsgericht), wie folgt gerechnet: Nach dem Tarifvertrag ist ein Mehrarbeitszuschlag fällig, sobald ein Vollzeitarbeitnehmer mehr als das 1,067-fache seiner verpflichtenden Arbeitszeit leistet (37,5 * 1,066 = 40). Die gleiche Formel ist für Teilzeitarbeitnehmer anzuwenden. Der Kläger kann also einen Zuschlag ab Überschreiten einer Tätigkeit von mehr als 30,8 * 1,066 = etwa 32,86 Stunden verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren nun an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit geklärt werden kann, ob und in welchem Umfang der Kläger tatsächlich vergütungspflichtige Mehrarbeit geleistet hat. Das Landesarbeitsgericht hatte das offengelassen, weil es schon den Anspruch dem Grunde nach verneint hatte.

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Es kann daher auch noch keine Aussage dazu getroffen werden, ob sich das Arbeitsverhältnis auf den TVöD übertragen lässt.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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