Wie jetzt veröffentlicht hat des BAG am 29.01.2025 (4 AZR 83/24) entschieden, dass dann, wenn ein Tarifvertrag nur in Teilen in Bezug genommen wird (in diesem Fall nur soweit der Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen enthielt), einzelne in Bezug genommene Klauseln des Tarifvertrages in vollem Umfang der Angemessenheitskontrolle für allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen. In solchen Fällen entfalle das Tarifvertragsprivileg aus § 310 Abs. 4 BGB , da diese Ausnahmevorschrift, die Tarifverträge der AGB-Kontrolle entzieht, nur dann Anwendung finde, wenn das Tarifwerk insgesamt in Bezug genommen werde. Nur dann trage es die Vermutung der Angemessenheit in sich. Werden nur einzelne Regelungen in Bezug genommen, unterliegen diese der AGB-Kontrolle im gleichen Umfang wie eine direkt im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung. Das hat zur Folge, dass eine in Bezug genommene Ausschlussklausel eines Tarifvertrages, die z.B. die Mindestlohnansprüche nicht erwähnt, unwirksam wird.
Hinweis für die Praxis: Nicht tarifgebundene Betriebe, die Tarifverträge nur teilweise in Bezug nehmen, müssen unbedingt überprüfen, ob eine Ausschlussfrist, die den aktuell geltenden Anforderungen entspricht, in die Arbeitsverträge aufzunehmen ist. Die meisten in Tarifverträgen enthalten Ausschlussfristen werden den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an Ausschlussklauseln nicht gerecht.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht