BAG: Kein Anspruch auf tarifliche Inflationsausgleichsprämie bei beschränkter arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel

Das Bundesarbeitsgericht klärt, dass Arbeitnehmer aus einer rein auf Vergütung beschränkten Bezugnahmeklausel keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie nach TVöD/TV Inflationsausgleich haben.

Kern der Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.05.2025 (Az.: 4 AZR 166/24) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Bezugnahme, die ausschließlich die Tabellenvergütung und tariflich geregelte Vergütungsbestandteile erfasst, keine Grundlage für einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie nach dem TV Inflationsausgleich bietet. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung kommt bei einer eng begrenzten Bezugnahmeklausel nicht in Betracht.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Klägerin ist als Altenpflegehelferin bei der Beklagten beschäftigt und begehrte unter Berufung auf ihren Arbeitsvertrag die tarifliche Inflationsausgleichsprämie gemäß dem TV Inflationsausgleich. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und argumentierte, ihre arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel erfasse lediglich das Tabellenentgelt und nicht zusätzliche Tarifleistungen wie die Inflationsausgleichsprämie. Die Vorinstanz gab der Klägerin statt, das BAG korrigierte diese Auslegung.

Inhalt der Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht legt die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als zeitdynamische Verweisung allein auf die Vergütungsregeln aus, nicht aber auf sonstige tarifliche Sonderzahlungen. Sonderzahlungen, wie die Inflationsausgleichsprämie, werden ausdrücklich „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt“ gewährt und stehen außerhalb der tariflichen Vergütungssystematik. Eine ergänzende Vertragsauslegung lehnt das BAG ab, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und sich der Wille der Parteien eindeutig auf die Begrenzung der Bezugnahme erstreckt.

Folgen des Urteils
Das Urteil betont erneut die Bedeutung einer klaren vertraglichen Formulierung bei dynamischen Bezugnahmeklauseln und schränkt die automatische Weitergabe neuer, nicht vergütungssystematischer Tarifleistungen ein. Arbeitnehmer können zusätzliche Tarifleistungen wie Inflationsausgleichsprämien künftig nur dann beanspruchen, wenn im Arbeitsvertrag eine allgemeine Bezugnahme auf das Tarifwerk oder auf Sonderzahlungen erfolgt; Arbeitgeber erhalten Planungssicherheit und sind nicht ohne weiteres zur Zahlung neuer tariflicher Zusatzleistungen verpflichtet.

Tipps für die Praxis

  • Arbeitgeber sollten Bezugnahmeklauseln präzise und eindeutig formulieren, um den Umfang der einbezogenen Tarifregelungen klar abzugrenzen.
  • Arbeitnehmer müssen vor Geltendmachung von tariflichen Sonderzahlungen überprüfen, ob ihr Arbeitsvertrag tatsächlich eine entsprechende Bezugnahme enthält.
  • Bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung sind die Interessen und die gewünschte Dynamik für zukünftige Tarifentwicklungen umfassend zu berücksichtigen.
  • Bei Zweifeln über die Reichweite der Bezugnahmeklausel empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung und ggf. eine Nachverhandlung der bestehenden Verträge.
  • Die ausführliche Dokumentation des vertraglichen Willens und der bislang geltenden Praxis sichert die Argumentations- und Beweislage im Streitfall.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Grundstein & Thieme
Rechtsanwälte Notarin
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Telefon 069-520097
www.grundstein-thieme.de
kanzlei@grundstein-thieme.de