BAG: In Matrixstruktur haben Arbeitnehmer in allen Betrieben aktives Wahlrecht bei der Betriebsratswahl

Beschluss vom 22. Mai 2025, Az. 7 ABR 28/24: Gehört ein Arbeitnehmer mehreren Betrieben desselben Unternehmens an, ist er bei der Betriebsratswahl in allen Betrieben aktiv wahlberechtigt. Gleiches gilt gem. dem BAG für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur. Denn nach § 7 Satz 1 BetrVG sind alle Arbeitnehmer eines Betriebs wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlberechtigung knüpfe – so das Gericht weiter – an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, die durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet werde, wobei auch eine Eingliederung in mehrere Betriebe und damit eine Wahlberechtigung in mehreren Betrieben möglich sei.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht