Wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung fällig, berechnet sich diese nach dem hypothetischen Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit durchgehend erkrankt war. Das gilt auch dann, wenn das Gehalt seit der letzten tatsächlichen Arbeitsleistung gestiegen ist. Dann ist die Urlaubsabgeltung nach dem neuen (höheren, fiktiven) Gehalt zu berechnen. Das hat das LAG Hessen am 12.04.2024 (14 Sa 1714/22) entschieden. Das BAG hat die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision am 03.06.2025 (9 AZR 137/24) zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht