BAG: Grundsatzentscheidung zur Entgeltgleichheit zwischen Mann und Frau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24 – klargestellt, dass für Ansprüche auf Entgeltdifferenz wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung im Sinne des Equal Pay-Grundsatzes bereits der Vergleich mit einem einzelnen, besser verdienenden Kollegen des anderen Geschlechts („Paarvergleich“) ausreicht, um die gesetzliche Vermutung einer Benachteiligung zu begründen.​

Wesentliche Kernaussagen des Urteils

  • Eine weibliche FĂĽhrungskraft, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz und Art. 157 AEUV berief, verlangte rĂĽckwirkend die gleiche Bezahlung wie ihr besserverdienender männlicher Kollege.​

  • Das BAG hob die zuvor geltende Einschätzung des LAG Baden-WĂĽrttemberg auf, wonach der Anspruch auf das Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe zu begrenzen sei: Stattdessen genĂĽgt es, sich auf eine konkrete Vergleichsperson zu beziehen, auch wenn dies der Spitzenverdiener ist.​

  • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass sachliche GrĂĽnde fĂĽr eine unterschiedliche Bezahlung vorliegen, sobald die Klägerin die Ungleichbehandlung anhand eines Paarvergleichs glaubhaft macht. Die Wahrscheinlichkeit einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung wird dann gesetzlich vermutet.​

  • Kann der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen, besteht ein Anspruch auf Anpassung des eigenen Entgelts bis zur Höhe des konkret benannten Vergleichsgehaltes – nicht nur bis zum Median der männlichen Kollegen.​

Bedeutung fĂĽr die Praxis

  • Die HĂĽrden fĂĽr betroffene Arbeitnehmerinnen sind damit deutlich gesenkt worden; der Nachweis einer Entgeltdiskriminierung ist einfacher, da bereits eine einzelne Vergleichsperson genĂĽgt.​

  • FĂĽr Arbeitgeber erhöht sich das Risiko und die Dokumentationspflicht erheblich: Insbesondere mĂĽssen alle Entgelt- und Beförderungsentscheidungen objektiv und lĂĽckenlos nachvollziehbar gemacht werden, um Gegenbeweise fĂĽhren zu können.​

  • Die Entscheidung hat Signalwirkung fĂĽr die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie und dĂĽrfte eine hohe praktische Relevanz fĂĽr betriebliche Entgeltsysteme entwickeln.​

Verfahrensstand

  • Der Rechtsstreit wurde zur erneuten PrĂĽfung an das LAG Baden-WĂĽrttemberg zurĂĽckverwiesen, damit der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, objektive GrĂĽnde fĂĽr die Gehaltsunterschiede zwischen Klägerin und Vergleichskollege darzulegen.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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