Am 28.01.2025 (1 AZR 33/24) hat das entschieden, dass ein Arbeitgeber der Gewerkschaft weder die dienstlichen Mailadressen noch einen Zugang zum Intranet zur Verfügung stellen muss. Auch könne die Gewerkschaft nicht verlangen, dass ein auf ihre Webseite verweisender Link auf der Startseite des Intranets angebracht wird. Bestätigt hat das BAG dabei das Recht der Gewerkschaften, (ihr bekannte) dienstliche Mailadressen für die Werbung zu nutzen. Diese Mailadressen könne die Gewerkschaft z.B. bei den Beschäftigten vor Ort erfragen. Das müsse ein Arbeitgeber hinnehmen.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht