Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 16. April 2025 – 10 AZR 80/24), dass mit der Übertragung der Kryptowährung ETH die Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers bewirkt werden kann. Dies setze aber voraus, dass diese Art der vereinbarten Bezahlung (genauer: Sachbezug) im Interesse des Arbeitnehmers liegt und der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts gleichwohl in Geld ausgezahlt wird (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO).
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht