Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27.03.2025 – Az. 8 AZR 123/24 – klargestellt:
Bewirbt sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer auf eine ausgeschriebene Stelle und wird nicht eingestellt, kann der Verstoß gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers, mit der Agentur für Arbeit nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Verbindung aufzunehmen und einen Vermittlungsauftrag zu erteilen, ein ausreichendes Indiz i.S.v. § 22 AGG für eine Benachteiligung i.S.d. AGG sein. Es kann dann ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung im Rahmen eines erfolglosen Bewerbungsverfahrens bestehen. Vorliegend wurde der Entschädigungsanspruch dennoch verneint. Denn der Arbeitgeber konnte die Vermutung einer Benachteiligung widerlegen, indem er darlegte, dass die endgültige Besetzungsentscheidung am 24. August 2021 bereits um 11:09 Uhr getroffen worden ist und damit die streitige Bewerbung erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens eingegangen ist. Der Bewerber konnte damit durch die Auswahlentscheidung nicht mehr benachteiligt werden.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht