Wir hatten darüber berichtet, dass das Bundesarbeitsgericht am 3. April über die Frage entscheiden sollte, ob in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses vor einer Kündigung ein Präventionsverfahren durchzuführen ist, der Termin aber abgesetzt wurde. Tatsächlich ist dann in einem anderen Rechtsstreit, in dem die gleiche Frage zu beantworten war, für den gleichen Tag ein Termin anberaumt und durchgeführt worden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen, das ein Präventionsverfahren für entbehrlich gehalten hatte, zurückgewiesen (2 AZR 178/24). Wie aus gut informierten Kreisen zu erfahren war, ist in der mündlichen Verhandlung unter anderem diskutiert worden, ob das Präventionsverfahren generell entbehrlich ist oder ob nur das Unterlassen des Verfahrens nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Wir werden weiter berichten, sobald die Entscheidungsgründe vorliegen.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht