Darf der Arbeitgeber eine in Anspruch genommene Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnen?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.05.2005 (Az.: 9 AZR 261/04) entschieden, dass der Arbeitgeber die Elternzeit (damals: Erziehungsurlaub) im Arbeitszeugnis erwähnen darf, wenn die Ausfallzeit nach Lage und Dauer eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt und bei Nichterwähnung ein falscher Eindruck über die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entstünde.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Parteien stritten darüber, ob die Arbeitgeberin im qualifizierten Arbeitszeugnis die vom Arbeitnehmer genommene Elternzeit erwähnen durfte. Der Kläger verlangte ein neues Zeugnis ohne den Hinweis auf die Elternzeit; Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, die Revision blieb erfolglos.
Inhalt der Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass Zeugnisse dem Grundsatz der Zeugniswahrheit und -klarheit unterliegen und relevante, für das Leistungsbild wesentliche Tatsachen enthalten dürfen; Unwesentliches darf verschwiegen werden, wesentlich Unterbrechungen aber sind zu erwähnen. Arbeitgeber sind berechtigt, Elternzeit zu nennen, wenn die Unterbrechung nach Lage und Dauer erheblich ist und andernfalls der Eindruck entstünde, die Beurteilung beruhe auf einer durchgehend erbrachten Arbeitsleistung in der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses.
Rechtsgrundlagen des Zeugnisanspruchs sind seit dem 01.01.2003 § 109 GewO; für frühere Zeiträume galten § 630 BGB a.F., § 73 HGB a.F. und § 113 GewO a.F., wobei im konkreten Fall noch altes Recht anwendbar war. Das BAG verneint zudem, dass das Maßregelungsverbot des § 612a BGB der Erwähnung von Elternzeit entgegensteht, sofern diese Erwähnung der Zeugniswahrheit dient und nicht sanktionierenden Charakter hat. Das Gericht bestätigt damit seine Linie, dass nur leistungssachbezogene Merkmale in Zeugnissen Platz haben und der Leser nicht über den tatsächlichen Umfang der Berufserfahrung getäuscht werden darf.
Folgen des Urteils
Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber die Elternzeit im Zeugnis aufnehmen dürfen, wenn sie den Leistungszuschnitt erheblich beeinflusst und ohne Erwähnung ein irreführendes Leistungsbild entstünde. Das Bundesarbeitsgericht präzisiert damit die Grenzen zwischen zulässiger, wahrheitsgemäßer Information und unzulässiger Benachteiligung und bestätigt, dass § 612a BGB der sachlich begründeten Erwähnung nicht entgegensteht.
Tipps für die Praxis
- Arbeitgeber: Prüfen und dokumentieren Sie, ob die Ausfallzeit nach Lage und Dauer „wesentlich“ ist; nur dann sollte die Elternzeit erwähnt werden, um Zeugniswahrheit zu wahren und Irreführungen zu vermeiden.
- Arbeitgeber: Formulieren Sie neutral und ohne wertenden Unterton („befand sich vom … bis … in Elternzeit“) und vermeiden Sie jede Sanktions- oder Schuldzuweisung, um § 612a BGB nicht zu tangieren.
- Arbeitnehmer: Prüfen Sie, ob die Erwähnung sachlich gerechtfertigt ist; bei nur kurzzeitigen oder unerheblichen Unterbrechungen kann die Erwähnung unzulässig sein und ein Anspruch auf Neuausstellung des Zeugnisses bestehen.
- Personalabteilungen: Stimmen Sie Zeugnisbausteine mit den Grundsätzen der Zeugniswahrheit, -klarheit und des Wohlwollens ab und halten Sie interne Leitlinien zur Erwähnung von Ausfallzeiten vor.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
Rechtsanwälte Notarin
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Telefon 069-520096
www.grundstein-thieme.de
kanzlei@grundstein-thieme.de
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2005 – 9 AZR 261/04