Ein Arbeitnehmer forderte 3.000,00 Euro Schadensersatz, weil der Arbeitgeber bei der Erprobung der HR-Software Workday mehr persönliche Daten an die Muttergesellschaft übertrug als gem. der Betriebsvereinbarung über den vorläufigen Testbetrieb der Software erlaubt war. Übertrugen wurden sensible Daten wie Gehalt, private Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und Steuernummer. Das Bundesarbeitsgericht entschied (Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21), dass diese Datenübertragung gegen die DSGVO verstieß, da sie nicht notwendig war und die Kontrolle des Arbeitnehmers über die persönlichen Daten beeinträchtigte. Dieser Kontrollverlust stelle den immateriellen Schaden des Arbeitnehmers dar. Das BAG sprach dem Arbeitnehmer einen Schadensersatz in Höhe von 200,00 Euro zu.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht