Das BAG hat am 28.01.2025 ( 9 AZR 24/24) entschieden, dass Entgeltabrechnungen, die in ein digitales Mitarbeiterpostfach eingestellt werden, grundsätzlich die gem. § 108 Abs. 1 S. 1 GewO vorgeschriebene Textform wahren. Es handele sich um eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen könne, ohne für den Zugang beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genüge, wenn die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstehe, sie müsse nicht -wie von der Arbeitnehmerin gefordert- in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitgeber müsse dabei den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung tragen. Dass diese Beschäftigten die Möglichkeit erhielten, die Abrechnung im Betrieb auszudrucken, reiche dafür aus. Alleine zur Klärung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für eine diesbezügliche allgemeine Regelung verwies das BAG das Verfahren an das LAG Niedersachsen zurück.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht