BAG: Briefwahlunterlagen bei Betriebsratswahl – Begründung des Verlangens nicht erforderlich

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22. Januar 2025 (Az.: 7 ABR 1/24) entschieden, dass der Wahlvorstand Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Betriebsratswahl wegen Abwesenheit vom Betrieb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf Verlangen die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) aushändigen oder übersenden muss – ohne dass das Verlangen begründet werden muss. Eine Prüfungspflicht des Wahlvorstands entsteht erst dann, wenn objektive Zweifel an der Verhinderung aufkommen.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Im Rahmen einer Betriebsratswahl eines Eisenbahnverkehrsunternehmens beantragten 71 Arbeitnehmer Briefwahlunterlagen, davon richteten 23 ihr Verlangen ohne nähere Begründung per E-Mail an den Wahlvorstand. Der Wahlvorstand übersandte die Unterlagen ohne vorherige Beschlussfassung, woraufhin mehrere Antragsteller die Wahl wegen angeblichen Verfahrensverstoßes anfochten.

Inhalt der Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass § 24 Abs. 1 Satz 1 WO keine Begründung für das Verlangen der Briefwahlunterlagen fordert; das einfache Verlangen genügt. Der Wahlvorstand darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die persönliche Stimmabgabe im Betrieb tatsächlich verhindert ist. Nur wenn sich konkrete Zweifel ergeben, muss der Wahlvorstand der Sache nachgehen und ggf. eine Erklärung oder Begründung einholen. Die Entscheidung behandelt zudem die Behandlung von falsch gefalteten Stimmzetteln – diese bleiben ungültig, solange die Vorgaben der Wahlordnung umgesetzt sind. Weitergehende Beanstandungen, etwa hinsichtlich der Gestaltung der Hinweise oder der Zustellung, begründen keinen Anfechtungsgrund.

Folgen des Urteils
Das Urteil stärkt die Praxistauglichkeit und Rechtssicherheit der Briefwahl im Rahmen von Betriebsratswahlen. Es vereinfacht das Verfahren und verhindert, dass formale Hürden einer wirksamen Wahlbeteiligung entgegenstehen. Wahlvorstände erhalten einen klaren Handlungsrahmen; gleichzeitig bleibt der Grundsatz der Geheimheit und Gleichheit der Wahl gewahrt.

Tipps für die Praxis

  • Wahlvorstände sollten Briefwahlunterlagen auf jedes formlose Verlangen hin zügig und ohne Prüfung des Anlasses übersenden.
  • Nur bei objektiven, konkreten Zweifel an der tatsächlichen Verhinderung der persönlichen Stimmabgabe ist eine Rückfrage und ggf. eine Begründung einzuholen.
  • Die Form und der Inhalt der Hinweise für die Briefwahl sollten klar und eindeutig gestaltet sein; die Vorgaben zur Faltung des Stimmzettels sind verbindlich.
  • Arbeitnehmer können Briefwahl unkompliziert und formlos beantragen, sollten aber den Abwesenheitsgrund im Zweifel sachgerecht dokumentieren.
  • Die korrekte Faltung des Stimmzettels bei Briefwahl ist zwingend – falsch gefaltete Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gewertet.
  • Eine Anfechtung der Betriebsratswahl wegen unbegründeter Briefwahlverlangen ist nicht erfolgversprechend, solange eine objektive Prüfpflicht nicht ausgelöst ist.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin Notarin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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