BAG: Außerordentliche Änderungskündigung kann je nach den Umständen in ordentliche Kündigung umgedeutet werden

Kern der Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (Aktenzeichen: 2 AZR 228/23) entschieden, dass eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist, die sich als unwirksam erweist, durch eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung zum gleichen Termin ersetzt werden kann. In einem solchen Fall ist die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen.

Beteiligte Personen
Der Kläger war seit 1997 bei der beklagten Gesellschaft beschäftigt und wurde während des Verfahrens als ehrenamtlicher Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg berufen. Er war zuletzt als Technical Project Manager tätig und arbeitete zu 100% im Homeoffice. Die Beklagte ist sein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendigen wollte.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Der Kläger erhielt eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist zum 30. Juni 2022, die er ablehnte. Er war seit April 2017 nicht mehr einer Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet und gleichzeitig ehrenamtlicher Richter. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Kündigungsschutzklage abgewiesen, der Kläger legte Revision ein.

Inhalt der Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war, da sie unverhältnismäßig war. Die Beklagte konnte das Arbeitsverhältnis aber wirksam durch eine ordentliche Kündigung zum selben Termin beenden. Dabei wurde beachtet, dass der besondere Kündigungsschutz für ehrenamtliche Richter des Landes Brandenburg nicht anwendbar war, weil der Arbeitnehmer nicht mehr einem Betrieb des Landes zugeordnet war und das Landesarbeitsgericht seinen Sitz in Berlin hat. Somit endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigung und die Kündigungsschutzklage ist abzuweisen.

Folgen des Urteils
Das Urteil klärt, dass eine unwirksame außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist durch eine ordentliche Kündigung zum gleichen Zeitpunkt ersetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Zudem verdeutlicht es die Grenzen des Sonderkündigungsschutzes für ehrenamtliche Richter insbesondere bei Organisationszuschnitten und Homeoffice-Tätigkeiten. Arbeitgeber können unter bestimmten Bedingungen auch bei ehrenamtlichen Richtern wirksam kündigen.

Tipps für die Praxis

  • Prüfen Sie sorgfältig, ob bei außerordentlichen Kündigungen mit Auslauffrist eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung möglich ist, um Rechtssicherheit zu erreichen.
  • Berücksichtigen Sie beim besonderen Kündigungsschutz, insbesondere bei ehrenamtlichen Richtern, die genaue organisatorische und räumliche Zuordnung des Arbeitnehmers.
  • Bei Beschäftigten im Homeoffice und in virtuellen Teams kann die Zuordnung zu einem Betrieb schwieriger sein, was Auswirkungen auf den Kündigungsschutz haben kann.
  • Klären Sie im Vorfeld, ob für den Arbeitnehmer spezielle verfassungsrechtliche Schutzvorschriften gelten und wie diese anzuwenden sind.
  • Bei Streitigkeiten über Kündigungen dieser Art ist eine rechtzeitige juristische Beratung und gegebenenfalls die Prüfung von Umdeutungsmöglichkeiten ratsam.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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