Das Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 AZR 277/23 – hat entschieden: Der TVöD unterscheidet strikt zwischen dem „Ausgleichskonto“ (§6 TVöD) und dem „Arbeitszeitkonto“ (§10 TVöD). Das Ausgleichskonto verfolgt den Zweck, dass in einem im Vorhinein feststehenden Ausgleichszeitraum die durchschnittliche Arbeitszeit erreicht wird. Ein tarifgebundener Arbeitgeber kann nicht per Betriebsvereinbarung den Ausgleichszeitraum auf den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses erweitern. Darin liegt keine nach dem Tarifvertrag mögliche Verlängerung, sondern in Wahrheit eine Aufhebung des Ausgleichszeitraums.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht