BAG: Auf Urlaubsanspruch kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verzichtet werden, bei Arbeitsunfähigkeit auch nicht durch Tatsachenvergleich

Das BAG hat am 03.06.2025 (9 AZR 104/24) entschieden, dass ein sogenannter „Tatsachenvergleich“, mit dem die Parteien sich darüber einigen, dass der Urlaub in einem bestimmten Zeitraum gewährt wurde, die Ansprüche auf den (gem. § 13 Abs. 1 S.3 BurlG unverzichtbaren) gesetzlichen Mindesturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis nicht ausschließt, wenn kein keine Unsicherheit über die tatsächliche Urlaubsgewährung besteht. In dem entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer im gesamten Urlaubsjahr 2023 arbeitsunfähig erkrankt und konnte aus diesem Grund keinen Urlaub tatsächlich nehmen.

Hinweis für die Praxis: Das gilt während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann auf Urlaubsabgeltung auch bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubes verzichtet werden.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht