BAG: Arbeitszeugnis im Vergleich – Arbeitgeber-Entwurfsrecht des Arbeitnehmers ist vollstreckbar

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07. Mai 2026 (Az. 8 AZB 25/25) entschieden, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen und davon nur aus wichtigem Grund abweichen zu dürfen, einen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Zwangsvollstreckung mittels Zwangsgeld nach § 888 ZPO scheidet gleichwohl aus, wenn der Arbeitgeber nachvollziehbar Umstände vorträgt, die eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Zeugniswahrheit aufzeigen. In diesem Fall ist der Zeugnisinhalt in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären.

Kern der Entscheidung

  • Frage: Ist eine Vergleichsklausel, nach der der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nach dem Entwurf des Arbeitnehmers erteilen muss und davon nur aus wichtigem Grund abweichen darf, vollstreckbar – und darf das Vollstreckungsgericht ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festsetzen, wenn der Arbeitgeber den Entwurf unter Berufung auf Zeugniswahrheit ablehnt?
  • Antwort: Ja, die Klausel ist vollstreckbar – aber nein zum Zwangsgeld. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07. Mai 2026 (8 AZB 25/25) entschieden, dass eine Vergleichsklausel dieser Art einen hinreichend bestimmten, vollstreckbaren Inhalt hat, die Festsetzung eines Zwangsgelds jedoch ausscheidet, wenn der Arbeitgeber Umstände nachvollziehbar vorträgt, die eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Zeugniswahrheit aufzeigen, weil die materielle Klärung des Zeugnisinhalt dem Zwangsvollstreckungsverfahren entzogen und einem neuen Erkenntnisverfahren vorbehalten ist.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Ein als kaufmännischer Geschäftsführer bei einer Klinik-GmbH beschäftigter Arbeitnehmer schloss im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses am 19. März 2025 einen Vergleich, der die Arbeitgeberin zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung verpflichtete und ihm das Recht einräumte, einen Entwurf einzureichen, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Der Arbeitnehmer (Gläubiger) legte einen Entwurf vor; die Arbeitgeberin weigerte sich, diesen zu übernehmen, weil er nach ihrer Auffassung seine tatsächliche Verantwortung als Mitgeschäftsführer – insbesondere hinsichtlich der medizinischen, strategischen und finanziellen Leitung – erheblich überzeichne und damit gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstoße. Arbeitsgericht und LAG Düsseldorf lehnten die begehrte Zwangsgeldfestsetzung ab, wenngleich mit unterschiedlicher Begründung.

Inhalt der Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass die Erteilung eines Arbeitszeugnisses eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO ist, zu deren Vornahme der Schuldner grundsätzlich durch Zwangsgeld angehalten werden kann.

Die Festsetzung eines Zwangsgelds setzt nach § 888 ZPO voraus, dass der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt ist. Das BAG widerspricht der Begründung des LAG Düsseldorf und stellt klar: Eine Vergleichsklausel, nach der der Arbeitnehmer das Recht hat, einen Zeugniserstellungsentwurf einzureichen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, ist vollstreckbar und hinreichend bestimmt.

Entscheidend ist jedoch der Grundsatz der Zeugniswahrheit und -klarheit (§ 109 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GewO), der auch im Vollstreckungsverfahren zu beachten ist. Auch eine Zwangsvollstreckung kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen muss, das gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit verstößt. Das BAG entwickelt dabei folgenden Grundsatz: Die Festsetzung eines Zwangsgelds scheidet bereits dann aus, wenn der Arbeitgeber Umstände nachvollziehbar vorträgt, die eine mögliche Verletzung dieser Grundsätze aufzeigen – eine abschließende materielle Prüfung, ob der Verstoß tatsächlich vorliegt, ist dem Zwangsvollstreckungsverfahren entzogen und erfordert ein neues Erkenntnisverfahren.

Folgen des Urteils

Das Bundesarbeitsgericht gibt Arbeitgebern ein klares Instrument an die Hand: Trägt der Arbeitgeber im Vollstreckungsverfahren nachvollziehbar vor, dass der Zeugniserstellungsentwurf des Arbeitnehmers gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt, ist ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO nicht festzusetzen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Vergleichsklauseln, die dem Arbeitnehmer ein Zeugniserstellungsrecht mit Entwurfsrecht einräumen, zwar vollstreckbar sind – ein Arbeitgeber aber durch substanziierten Vortrag zu Zeugniswahrheitsverstößen die Vollstreckung abblocken und eine inhaltliche Klärung in ein erneutes Erkenntnisverfahren verweisen kann. Arbeitnehmer, die ein Zwangsgeld erwirken wollen, müssen damit rechnen, dass ein plausibles Bestreiten des Arbeitgebers das Vollstreckungsverfahren scheitern lässt – auch ohne endgültige Klärung des Sachverhalts.

Tipps für die Praxis

  • Arbeitgeber: Prüfen Sie den Zeugniserstellungsentwurf des Arbeitnehmers sorgfältig auf inhaltliche Richtigkeit – konkrete und nachvollziehbare Darlegung, warum der Entwurf die tatsächlichen Aufgaben und Verantwortungsbereiche unzutreffend wiedergibt, kann die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO abwenden.
  • Arbeitgeber: Dokumentieren Sie die tatsächliche Aufgabenverteilung im Betrieb (z. B. Geschäftsführungsresort, Organisationsanweisung, Protokolle) – diese Unterlagen sind im Fall einer Auseinandersetzung über Zeugniswahrheit sowohl im Erkenntnisverfahren als auch im Vollstreckungsverfahren zentral.
  • Arbeitnehmer: Formulieren Sie den Zeugniserstellungsentwurf faktenbasiert und orientiert an den tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben – übertriebene Darstellungen gefährden nicht nur die Vollstreckbarkeit, sondern sind nach § 109 Abs. 2 GewO auch materiell-rechtlich unzulässig.
  • Arbeitnehmer (insbesondere Geschäftsführer): Beachten Sie, dass bei geteilter Geschäftsführungsverantwortung im Zeugnis nur die tatsächlich übernommenen Aufgaben und Zuständigkeiten bescheinigt werden dürfen – eine Alleinverantwortung für Bereiche, die ressortmäßig anderen Geschäftsführern zugewiesen waren, ist zeugnisrechtlich unzulässig.

Fundstelle und Status

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht (8. Senat)
  • Entscheidungsform: Beschluss
  • Datum: 07.05.2026
  • Aktenzeichen: 8 AZB 25/25
  • Vorinstanz: LAG Düsseldorf, 27.10.2025 – 13 Ta 199/25
  • ECLI: ECLI:DE:BAG:2026:070526.B.8AZB25.25.0
  • Rechtskraft/Status: Rechtsbeschwerde zurückgewiesen; Entscheidung rechtskräftig

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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