Die Stadt Köln sprach gegenüber ihrer 64-jährigen, seit dem Jahr 2000 bei ihr beschäftigten und zuletzt als zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerdemanagement im Umwelt- und Verbraucherschutzamt tätigen Arbeitnehmerin auf Grund der Teilnahme an dem „Potsdamer Treffen“, über welches bundesweit berichtet worden ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Als Begründung führte die Stadt Köln an, dass es sich um ein Treffen mit mutmaßlich rechtsextremen Teilnehmern gehandelt habe und dort Remigrationspläne diskutiert worden seien. Hierdurch habe die Arbeitnehmerin gegen ihre Loyalitätspflicht verstoßen. Das Arbeitsgericht Köln gab der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin statt (Urteil vom 03.07.2024 – 17 Ca 543/24). Denn es liege kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Die Arbeitnehmerin treffe keine gesteigerte politische Treuepflicht, sondern sie müsse auf Grund ihrer Tätigkeit nur eine einfache politische Treuepflicht wahren. Eine Verletzung der einfachen Treuepflicht liege aber erst dann vor, wenn verfassungsfeindliche Ziele aktiv gefördert oder verwirklicht würden. Dies sei nicht gegeben. Aus der Teilnahme an dem Treffen folge zudem nicht, dass die Arbeitnehmerin den auf den Treffen erfolgten Beiträgen zustimme. Schon gar nicht habe die Arbeitnehmerin auf dem Treffen eigene Wortbeiträge erbracht.
Lars Stich
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht