Aus der Beratungspraxis: Zur Kündigung eines Schwerbehinderten in der Probezeit

Frage: Wir möchten eine schwerbehindere Mitarbeiterin in der Probezeit (6 Monate) kündigen. Ist es richtig, dass in dieser Zeit keine Besonderheiten für Schwerbehinderte zu beachten sind?

Antwort: Nein. Zwar muss bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten 6 Monate keine Zustimmung beim Integrationsamt beantragt werden (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), jedoch muss auch in diesem Fall die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 SGB IX angehört werden (zusätzlich zu einem ggfs. vorhandenen Betriebsrat). Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, auch in der Probezeit (§ 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX). Zusätzlich muss ein Arbeitgeber eine innerhalb der ersten 6 Monate ausgesprochene Arbeitgeberkündigung innerhalb von 4 Tagen nach der tatsächlichen Beendigung dem Integrationsamt formlos anzeigen (§ 173 Abs. 4 SGB IX). Diese Anzeige ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht