Frage: Wir planen eine betriebsbedingte Kündigung. Zu diesem Zweck wollen wir die Hierarchieebene streichen, auf der die zu kündigende Arbeitnehmerin beschäftigt ist. Reicht das als Kündigungsgrund?
Antwort: Gesichert nicht, jedenfalls dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden ist. Denn durch die Kündigung entfällt zwar die Stelle, aber nicht der Beschäftigungsbedarf: Die Arbeit muss ja auch dann gemacht werden, wenn es die bisherige Hierarchieebene nicht mehr gibt. Es muss also ergänzend zumindest darstellbar sein und bewiesen werden können, dass die Aufgaben der zu kündigenden Arbeitnehmerin von anderen Kollegen – ohne Überstunden – übernommen werden. Erst und nur dann kann in die weitere Prüfung eingetreten werden, ob die Kündigung gestützt auf die Organisationsentscheidung wirksam ausgesprochen werden kann.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht