Aus der Beratungspraxis: Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Elternzeit

Frage: Ein Mitarbeiter hat für den Zeitraum vom 05.11.2024 bis zum 30.12.2024 Elternzeit beantragt. Wir haben ihm gem. § 17 Abs. 1 BEEG mitgeteilt, dass wir von dem Recht Gebrauch machen, den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Wie berechnen wir die Kürzung in diesem Fall?

Antwort: Dem Mitarbeiter steht der volle Urlaub zu. Die gesetzliche Kürzungsmöglichkeit besteht nur für volle Kalendermonate. Weder der November noch der Dezember ist in vollem Umfang von der Elternzeit erfasst. Auf die Frage, ob an den anderen Tagen tatsächlich gearbeitet wurde, kommt es nicht an.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht