Aus der Beratungspraxis: Für Brückentag vorgearbeitet, dann krank – was gilt?

Frage: In unserem Betrieb wird die Arbeitszeit für den Brückentag vorgearbeitet. Der Tag ist unter Anrechnung der regelmäßigen Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto arbeitsfrei. Eine Beschäftigte ist krank und hat bereits angekündigt, den „freien Tag“ später in Anspruch nehmen zu wollen. Müssen wir ihr die Stunden wieder auf dem Arbeitszeitkonto gutschreiben und ihr einen anderen (bezahlten) freien Tag gewähren?

Antwort: Nein. Die Arbeitnehmerin ist nicht kausal durch ihre Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, da sie überhaupt nicht hätte arbeiten müssen. Liegt ein Ausgleichstag bereits fest, wird der Arbeitszeitausgleich durch die Erkrankung nicht beeinträchtigt. Anders ist das jedoch, wenn für den Tag Urlaub genommen und gewährt wurde. Nach dem Bundesurlaubsgesetz kann Urlaub während einer Erkrankung nicht gewährt werden. Ein Urlaubstag wäre daher aufgrund einer Erkrankung wieder gutzuschreiben.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht