Das Bundesarbeitsgerichts hat entschieden (Urteil vom 26.11.2024, Az. 3 AZR 28/24), dass die „Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Tarifvertrags zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise und zur Absicherung des Kabinenpersonals“ zu ihrer Wirksamkeit den vom BAG entwickelten Maßstäben zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit bei verschlechternden Tarifregelungen genügen muss. Es sei demnach nicht nötig, dass die Tarifvertragsparteien die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen. Falls die gefundene Lösung aber zu einer Beschränkung oder zu einem Eingriff in Versorgungsrechte führe, bedürften die Tarifvertragsparteien gem. dem BAG legitimierende Gründe. Diese seien mit den drohenden Nachteilen abzuwägen.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht