ArbG Köln: Befristete Arbeitszeiterhöhungen sind kritisch

Das ArbG Köln hat jetzt eine Entscheidung (25.04.2024, 8 Ca 423/24) veröffentlicht aus der sich ergibt, dass vorformulierte befristete Arbeitszeiterhöhungen der Kontrolle als allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen und Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Das gilt insbesondere dann, wenn das von der Befristung betroffene erhöhte Arbeitszeitvolumen sich auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft. Der Prüfungsmaßstab entspricht in diesen Fällen dem Katalog des § 14 Abs. 1 TzBfG, der für die Rechtfertigung der befristeten Arbeitszeiterhöhung entsprechend angewendet wird.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht