Das Arbeitsgericht Heilbronn hat mit Beschluss vom 13.06.2025 (Az.: 7 BV 3/24) entschieden, dass das vorsätzliche und unbefugte Öffnen einer Compliance-Meldung durch den Betriebsratsvorsitzenden eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht darstellt und grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bieten kann. Im konkreten Fall sah das Gericht jedoch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für zumutbar an und lehnte die beantragte Zustimmungsersetzung ebenso wie den Ausschluss aus dem Betriebsrat ab.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Der freigestellte Betriebsratsvorsitzende eines größeren Industrieunternehmens öffnete eigenmächtig einen verschlossenen Brief aus dem unternehmensinternen Compliance-Briefkasten, der eigentlich zur vertraulichen Meldung von Missständen an die Compliance-Beauftragte bestimmt war. Die Compliance-Meldung war tatsächlich gegen den Vorsitzenden selbst gerichtet. Der Arbeitgeber beantragte darauf die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat.
Inhalt der Entscheidung
Das Gericht sah im vorsätzlichen Öffnen des Umschlags einen Verstoß gegen § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses) sowie gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Es erkannte grundsätzlich die Eignung dieses Verhaltens als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung an, hielt jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere des langjährigen Betriebszugehörigkeit und fehlender Wiederholungsgefahr – eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für zumutbar. Auch der Ausschluss aus dem Betriebsrat scheiterte, da keine Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Amtspflichten im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG vorlag.
Folgen des Urteils
Die Entscheidung nimmt Arbeitgeber in die Pflicht, Compliance-Verfahren besonders sensibel abzusichern, setzt aber auch hohe Hürden für die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern. Durchdringende Abwägung individueller Interessen und Umstände bleibt maßgeblich. Gleichzeitig wird klargestellt, dass rein individuelle Pflichtverletzungen im Umgang mit Compliance-Meldungen nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss aus dem Betriebsrat führen.
Tipps für die Praxis
– Arbeitgeber sollten Compliance-Prozesse klar regeln, Kommunikationswege dokumentieren und Aufgabenverteilung eindeutig festlegen.
– Betriebsratsmitglieder müssen sich streng an die ihnen zugewiesene (und begrenzte) Kompetenz halten und dürfen vertrauliche Meldungen nur weiterleiten, nicht öffnen.
– Im Falle einer Pflichtverletzung empfiehlt sich eine abgestufte Reaktion – von der Abmahnung bis zur ordentlichen Kündigung –, wobei stets die Einzelfallumstände umfassend würdigen sind.
– Sensibilisierung aller Beteiligten für den Umgang mit sensiblen Hinweisgeber-Systemen ist empfehlenswert, um Missverständnissen und Pflichtverstößen vorzubeugen.
– Arbeitgeber und Betriebsräte sollten sich regelmäßig mit aktuellen Entwicklungen im Compliance- und Hinweisgeberschutzrecht vertraut machen und ihre internen Abläufe anpassen.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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