Erschüttern zeitlicher Zusammenhang zwischen Urlaubsende und Krankschreibung sowie vorherige Versuche der Urlaubsverlängerung den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Folge, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht?
Ja. Das Arbeitsgericht Heilbronn (7. Kammer) hat mit Urteil vom 27.03.2026 entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang arbeitsunfähig erkrankt und zuvor vergeblich eine Urlaubsverlängerung für genau diesen Zeitraum zu erwirken versucht hat. Die Entscheidung erging am 27.03.2026 (Az.: 7 Ca 314/25).
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Der Kläger verlangte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 18.08.2025 bis 22.08.2025 in Höhe von insgesamt 700,21 Euro brutto. Während seines Urlaubs in Rumänien hatte er am 06.08.2025, 07.08.2025 sowie erneut am 13./14.08.2025 erfolglos die Verlängerung seines Urlaubs für genau diesen Zeitraum beantragt. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung wegen Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit und verwies auf ein gleichgelagertes Geschehen im Jahr 2024 unmittelbar nach dem Urlaub.
Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellt klar, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, deren Beweis regelmäßig durch eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit hohem Beweiswert geführt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). Arbeitgeber können den Beweiswert jedoch durch Darlegung konkreter Umstände erschüttern, ohne auf die Regelbeispiele des § 275 Abs. 1a SGB V beschränkt zu sein; maßgeblich sind Indizien, die Zweifel an der Erkrankung begründen, etwa eine erst am Arbeitstag morgens angezeigte AU nach erfolgloser Urlaubsverlängerung und Wiederholungen desselben Musters im Vorjahr. Nach Erschütterung des Beweiswerts trägt der Arbeitnehmer wieder die volle Darlegungs- und Beweislast und muss – laienverständlich bezogen auf den gesamten Zeitraum – konkrete Beschwerden, Einschränkungen, ärztliche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente und seine zuletzt konkretisierte Tätigkeit schildern; beruft er sich auf behandelnde Ärzte, muss er diese von der Schweigepflicht entbinden. Die Kammer folgte damit den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Beweiswert der AU-Bescheinigung und zur wechselseitigen Darlegungslast und verwies ergänzend auf eine parallele Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen.
Das Gericht verneinte die Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil der vernommene Hausarzt des Klägers keine konkrete Behandlung erinnern und keinen belastbaren Befund dokumentieren konnte; die Arbeitsunfähigkeit war damit nicht bewiesen. Der Zahlungsantrag blieb erfolglos; die Klage wurde abgewiesen, und Zinsansprüche nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB bestanden mangels Hauptanspruchs nicht.
Folgen des Urteils
Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber den hohen Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch konkrete Indizien – insbesondere versuchte Urlaubsverlängerung für den identischen Zeitraum, unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Urlaubsende und AU sowie wiederholte Muster – erschüttern können. Arbeitnehmer müssen nach Erschütterung des Beweiswerts substantiiert zu Symptomen, Beeinträchtigungen, ärztlichen Anweisungen und der konkret geschuldeten Tätigkeit vortragen und gegebenenfalls behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, um den Entgeltfortzahlungsanspruch zu sichern. Die Berufung wurde nicht gesondert zugelassen, was die erstinstanzliche Entscheidung im konkreten Rechtsstreit verfahrensrechtlich stärkt.
Tipps für die Praxis
- Arbeitgeber: Dokumentieren Sie Indizien, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen können (z. B. erfolglose Urlaubsverlängerung für den identischen Zeitraum, AU-Anzeige erst am Einsatztag, Wiederholung im Vorjahr) und tragen Sie diese konkret vor.
- Arbeitgeber: Nutzen Sie den vollen Argumentationsspielraum; Sie sind bei ernsthaften Zweifeln nicht auf die Regelbeispiele des § 275 Abs. 1a SGB V beschränkt, sondern können auch sonstige Umstände vortragen, die den Beweiswert erschüttern.
- Arbeitnehmer: Tragen Sie für den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum konkrete Beschwerden, Funktionsbeeinträchtigungen, verordnete Medikamente und Schonungsanweisungen vor und schildern Sie die betroffene Tätigkeit im Betrieb nachvollziehbar.
- Arbeitnehmer: Entbinden Sie behandelnde Ärztinnen/Ärzte von der Schweigepflicht, wenn Sie deren Aussage zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit benötigen.
- Arbeitgeber: Bewerten Sie die zeitliche Lage der Krankmeldung kritisch; eine Anzeige „am Morgen“ des ersten Einsatztages nach Urlaub kann – im Zusammenspiel mit weiteren Indizien – den Beweiswert der AU erschüttern.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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