Zum 1. Juli 2022 ist der TVöD dahin ergänzt worden, dass Gruppenleiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, (von Ausnahmen abgesehen) nur dann in die Entgeltgruppe S7 eingruppiert sind, wenn sie über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der WVO oder eine gleichgestellte Qualifikation verfügen.
Die Zusatzqualifikation kann nach der einschlägigen tariflichen Regelung allerdings „bis zum 31.12.2029 … nachgeholt werden.“
Diese Formulierung löst Streit aus: Meint das, dass auch Beschäftigte, die nach dem 30. Juni 2022 eingestellt worden sind, in die Entgeltgruppe S7 eingruppiert sind und erst dann herabgruppiert werden, wenn sie nicht rechtzeitig die Zusatzqualifikation erwerben? Oder schützt die Vorschrift nur solche Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis schon vor dem 1. Juli 2022 begründet worden war, soll also bewirken, dass sie nicht unerwartet schlagartig herabgruppiert werden?
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat heute mit einem – soweit ersichtlich, bundesweit ersten – Beschluss zu dieser Frage Stellung genommen und zugunsten des von uns vertretenen Arbeitgebers entschieden (Beschluss vom 3. April 2023 – 2 BV 1071/22).
Der Betriebsrat, dessen Zustimmung zur Eingruppierung durch den Beschluss ersetzt worden ist, hat bereits angekündigt, Rechtsmittel einzulegen. Der Beschluss wird also nicht rechtskräftig werden.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht