Tätlichkeiten gegen einen Kollegen rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung und zwar auch ohne Abmahnung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am 04.08.2025 (2 Ca 6686/24) in einem von uns geführten Verfahren entschieden.
Ein Kollege hatte einen anderen nach einer verbalen Auseinandersetzung zu Boden geschubst und war daraufhin außerordentlich gekündigt worden. Es gab zuvor auch Abmahnungen, die der Gekündigte zusätzlich angriff. Auf die den Abmahnungen zugrundeliegenden Sachverhalte komme es jedoch nicht mehr an, so das Gericht. Alleine der körperliche Angriff rechtfertige die Kündigung. D
ie Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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