Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 2. Juli 2026 (25 BV 365/25) die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung zweier neu eingestellter Gruppenleiter in die Entgeltgruppe S 4 TVöD-B (VKA) ersetzt. Die Nachholmöglichkeit der Protokollerklärung Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 erfasst neu eingestellte Beschäftigte nicht.
Kern der Entscheidung
- Frage: Sind Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen, die bei Neueinstellung nicht über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen, gleichwohl in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) einzugruppieren, weil die Qualifikation nach Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 bis zum 31. Dezember 2029 nachgeholt werden kann?
- Antwort: Nein. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 2. Juli 2026 (25 BV 365/25) entschieden, dass die Nachholmöglichkeit nicht für neu eingestellte Gruppenleiter gilt und diese bei fehlender Zusatzqualifikation nach Nr. 2 Satz 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der nächst niedrigeren – hier wegen Nichtbesetzung der Entgeltgruppen S 5 und S 6 in der Entgeltgruppe S 4 – eingruppiert sind.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Antragstellerin des Beschlussverfahrens war eine gemeinnützige Trägerin von Werkstätten für behinderte Menschen, die in ihren Betrieben den TVöD-B (VKA) anwendet; Beteiligter zu 2 war der bei ihr gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat am 29. November 2023 über die Einstellung eines Gruppenleiters für den Arbeitsbereich Schreinerei zum 1. Februar 2024 und am 19. Februar 2024 über die Einstellung eines Gruppenleiters für den Arbeitsbereich Konfektionierung zum 1. März 2024, jeweils mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4. Der Betriebsrat stimmte den Einstellungen zu, widersprach aber jeweils der Eingruppierung; unstreitig erfüllen beide Beschäftigten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7, verfügen jedoch über keine sonderpädagogische oder gleichgestellte Zusatzqualifikation.
Inhalt der Entscheidung: Auslegung der Protokollerklärung Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hält die Anträge für zulässig und begründet und ersetzt die fehlende Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat ordnungsgemäß im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet; gegenteiligen Vortrag hatte der Betriebsrat nicht gehalten. Der Betriebsrat hatte form- und fristgerecht widersprochen, ein Verweigerungsgrund nach dem allein in Betracht kommenden § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG lag jedoch nicht vor.
Anforderung in der Person als Eingruppierungsvoraussetzung
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD-B richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA); maßgeblich ist die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit, wobei zeitlich mindestens zur Hälfte entsprechende Arbeitsvorgänge anfallen müssen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person bestimmt, muss nach § 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD-B auch diese Anforderung erfüllt sein. Die Protokollerklärung Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 stellt eine solche persönliche Anforderung ausdrücklich auf und ist als normativer, materieller Bestandteil des Tarifvertrags anzusehen; das Gericht geht von der Einhaltung der Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG aus.
Die Kammer schließt sich der Begründung des Hessischen Landesarbeitsgerichts aus einem Parallelverfahren (Beschluss vom 13. August 2024 – 15 TaBV 84/23) an und macht sie sich zu eigen. Danach bildet die Tätigkeit einer Gruppenleitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen regelmäßig einen einzigen Arbeitsvorgang; die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 scheitert aber an der nicht erfüllten Anforderung in der Person. Rechtsfolge ist nach Nr. 2 Satz 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 die Eingruppierung der betroffenen Beschäftigten in die nächst niedrigere Entgeltgruppe, hier die Entgeltgruppe S 4.
Reichweite der Nachholmöglichkeit
Aus Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 folgt nichts anderes. Zwar lässt der Wortlaut, der lediglich eine Nachholbarkeit bis zum 31. Dezember 2029 bestimmt und nicht zwischen bereits Beschäftigten und Neueinstellungen unterscheidet, für sich betrachtet auch die Auslegung des Betriebsrats zu. Die Auslegung folgt den für Gesetze geltenden Regeln, wobei neben dem Wortlaut der in den Normen niedergelegte Wille der Tarifvertragsparteien und der tarifliche Gesamtzusammenhang maßgeblich sind und im Zweifel die praktisch brauchbare Lösung zu wählen ist.
Die Tarifsystematik spricht gegen eine Erstreckung auf Neueinstellungen: Nr. 2 Satz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen sieht für den Fall nicht erfüllter persönlicher Anforderungen eigene Tätigkeitsmerkmale („in der Tätigkeit von …“) vor, sodass nicht angenommen werden kann, die Tarifvertragsparteien hätten diese Regelung bei Einfügung der Protokollerklärung übersehen. Ergänzend greift die Kammer auf, dass der Begriff des Nachholens eine bereits bestehende – gegebenenfalls fehlerhafte – Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 voraussetzt, Satz 1 andernfalls über 7,5 Jahre faktisch leerlaufen würde und der feste Stichtag nur bei Bezug auf einen abgeschlossenen Personenkreis Sinn ergibt; Beschäftigten, die weniger als 18 Monate vor dem 31. Dezember 2029 eingestellt werden, wäre die mindestens 1,5 Jahre dauernde Zusatzausbildung ohnehin nicht fristgerecht möglich. Die von der Gewerkschaft veröffentlichte Handlungshilfe vom März 2023 ist nicht maßgeblich, weil eine dort angegebene Intention sich im Änderungstarifvertrag nicht niedergeschlagen hat. Die vorgesehene Stufenzuordnung war unstreitig.
Folgen des Beschlusses für Werkstätten und die Eingruppierung von Gruppenleitungen
Träger von Werkstätten für behinderte Menschen können neu eingestellte Gruppenleitungen ohne sonderpädagogische oder gleichgestellte Zusatzqualifikation nach diesem Beschluss in die Entgeltgruppe S 4 TVöD-B (VKA) eingruppieren, ohne gegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verstoßen. Die Protokollerklärung Nr. 17 wirkt damit für Neueinstellungen unmittelbar als Zugangsschranke zur Entgeltgruppe S 7, während Satz 2 als Übergangsregelung für den zum 1. Juli 2022 bereits eingruppierten Bestand verstanden wird.
Die Entscheidung liegt auf der Linie des Hessischen Landesarbeitsgerichts und eines früheren Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2023 (2 BV 1071/22). Eine höchstrichterliche Klärung ist im Beschluss nicht ausgewiesen; gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Hessischen Landesarbeitsgericht eröffnet, sodass die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 17 weiter angreifbar bleibt.
Tipps für die Praxis: Zustimmungsverfahren und Qualifikationsanforderungen
- Arbeitgeber sollten bei Einstellungen von Gruppenleitungen prüfen und dokumentieren, ob eine sonderpädagogische oder gleichgestellte Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung vorliegt, weil hiervon nach § 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD-B die Zuordnung zur Entgeltgruppe S 7 abhängt.
- Arbeitgeber sollten bei fehlender Zusatzqualifikation die nächst niedrigere besetzte Entgeltgruppe bestimmen, da die Entgeltgruppen S 5 und S 6 nicht besetzt sind und Nr. 2 Satz 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen zur Entgeltgruppe S 4 führt.
- Arbeitgeber sollten bei verweigerter Zustimmung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einleiten, weil die Eingruppierung sonst nicht abgeschlossen werden kann.
- HR- und Compliance-Verantwortliche sollten die Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG vollständig und nachweisbar erteilen, da das Gericht die Ordnungsmäßigkeit der Unterrichtung ausdrücklich geprüft hat.
- HR- und Compliance-Verantwortliche sollten Verlautbarungen von Gewerkschaften oder Verbänden nicht als Auslegungsgrundlage behandeln, weil nur der im Tarifwortlaut niedergelegte Wille der Tarifvertragsparteien maßgeblich ist.
Fundstelle und Status
- Gericht: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammer 25
- Entscheidungsform: Beschluss
- Datum: 02.07.2026
- Aktenzeichen: 25 BV 365/25
- ECLI: Nicht angegeben
- Rechtskraft/Status: Nicht angegeben; erstinstanzliche Entscheidung, Beschwerde zum Hessischen Landesarbeitsgericht statthaft
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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