Das Arbeitsgericht Berlin hat am 15.7.2025 (22 Ca 10650/24) die Klage einer Musikschullehrerein abgewiesen, die auf die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses geklagt hatte. Zuvor hatte die Rentenversicherung eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt. In dem Vertrag als „Freie Mitarbeiterin“ war vereinbart, dass sie außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für Honorar arbeite, ihre Unterrichtstermine und -inhalte frei mit den Schülern vereinbart und nach eigenem Ermessen gestalten könne. Die Klägerin war frei in Ort, Zeit und Inhalt des Unterrichts, konnte Schüler frei zuweisen oder ablehnen, und war wirtschaftlich unabhängig, da sie auch für andere Auftraggeber tätig sein durfte. Bei Klassenvorspielen oder Fortbildungen war sie nur auf eigenen Wunsch beteiligt, nicht verpflichtend. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliege. Nach § 611a BGB setze ein Arbeitsverhältnis weisungsgebundene, persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers voraus. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hinweis für die Praxis: Alleine die Feststellung der Sozialversicherungspflicht muss nicht immer und automatisch zum Bestehen eines Arbeitsverhältnisses führen.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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