Arbeitsunfähigkeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitnehmer erkrankt vor Beginn seines Arbeitsverhältnisses und kann die Arbeit nicht antreten. Der Arbeitgeber kündigte zwei Wochen später innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse lehnt daraufhin die Zahlung von Krankengeld ab, da – mangels Einkommens – kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber auf Anmeldung zur Sozialversicherung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und verlor (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2025, Az. L 16 KR 61/24). Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung anmelden müsse, da ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses entstehe, sondern erst mit dem Bestehen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. bei tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehe bei neuen Arbeitsverhältnissen zudem erst nach einer vier-wöchigen Wartezeit.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht