
Verringerung der Teilzeitquote mindert Urlaubsentgelt nicht
Ein Mitarbeiter arbeitet an 5 Tagen zunächst 35 Stunden, später nur noch 20 Stunden. Nimmt er nun Urlaub aus der Zeit vor der Reduzierung, stellt sich die Frage, wie dieser zu vergüten ist. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage in einer jetzt bekanntgewordenen Entscheidung geklärt. Nach Meinung des Gerichtes ist die Vergütung zu bezahlen, die gegolten hat, als die Arbeitszeit noch nicht reduziert war. Das Urlaubsentgelt ist also weiter auf Basis einer 35-Stunden-Woche zu errechnen. Pro Urlaubstag erhält der Mitarbeiter also fast die doppelte Vergütung gegenüber seinem Gehalt, das er erhalten würde, wenn er arbeiten würde.
Eine andere Sichtweise würde, so das Gericht, Teilzeitmitarbeiter diskriminieren.
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 20. März 2018 – 9 AZR 486/17
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht