Arbeitsgericht Suhl: Wartezeit des KSchG richtet sich nach dem Kalender und nicht nach den geleisteten Stunden

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 01.08.2023 bei der P. KG beschäftigt. Am 12.01.2024 geht dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben zu, welches in der Kopfzeile Namen und Anschrift der P. KG, darüber hinaus in der Unterschriftenleiste den Namen der Arbeitgeberin enthält, der um die Bezeichnung „(ppa.: Txx Byy)“ ergänzt ist. Die Kündigung wurde von Herrn Byy unterschrieben, es wurde allerdings zusätzlich der Firmenstempel der „P. H. E. GmbH“ verwendet. Der Arbeitnehmer behauptete, dass er nach seiner eigener Arbeitszeiterfassung bereits mehr als 1.300 Stunden Arbeit geleistet habe, was bei einer monatlichen Arbeitszeit von 180 Stunden mehr als die 6-monatige Probezeit bedeuten würde. Er erhob daher Kündigungsschutzklage und verlor. Das Arbeitsgericht Suhl hat entschieden (Urteil vom 14.08.2024, Az. 6 Ca 96/24), dass sich die 6-monatige Wartezeit des § 1 Satz 1 KSchG ausschließlich nach dem Kalender und nicht nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden bemisst. Innerhalb der Wartezeit bedürfe eine Kündigung keiner Begründung. Dies sei hier der Fall. Zudem sei der Aussteller der Kündigung auf Grund der Kopfzeile und des Unterschriftenfeldes erkennbar und dies auch für den Arbeitnehmer, denn er habe die Klage ja selbst gegen die „P. KG“ gerichtet. Die Verwendung eines falschen Stempels führe auch nicht zu einer Änderung der Person des Ausstellers der Kündigung.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwat für Arbeitsrecht