Das Arbeitsgericht Siegburg hat im Wege einer Einzelfallentscheidung entschieden (Urteil vom 23. Januar 2025 – 5 Ca 1465/24), dass es vor dem Hintergrund des Kinder- und Jugendschutzes zulässig ist, in einem Arbeitszeugnis, das für einen Bezirkssozialarbeiter im Jugendamt ausgestellt wird, aufzunehmen, dass gegen den Arbeitnehmer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte eingeleitet worden ist.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht