Urteil vom 11. April 2025, Az. See 1 Ca 180/23: Ein seit dem Jahr 2007 bei seiner Arbeitgeberin als Kapitän beschäftigter Arbeitnehmer (monatliche Bruttovergütung zuletzt 6.868,00 €), dem die freie Zeit an Bord vermutlich zu trocken war, fragte nach, ob er außerhalb seiner Arbeitszeit an Bord Alkohol trinken dürfe. Die Arbeitgeberin verneinte dies mit der Begründung, dass die „Null-Toleranz-Politik“ an Bord auch „für die dienstfreie Zeit an Bord“ gelte, da in Notfällen sichergestellt werden müsse, dass alle Anweisungen befolgt werden, was besser gelinge, wenn alle nüchtern seien. Der Kapitän bewertete diese Zeiten daher als Bereitschaftszeit und klagte auf die Vergütung von 11.120 Stunden Bereitschaftszeit mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn für die Einsätze auf den Schiffen (Zeitraum 2020 bis 2022) in Höhe von insgesamt rund 108.000,00 EUR brutto. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass kein vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst vorliegt. Nur wenn der Kapitän jederzeit mit der Aufnahme seiner Tätigkeit hätte rechnen müssen, wäre das Vorliegen eines Bereitschaftsdienstes zu bejahen gewesen. Dies war aber nicht gegeben, da der Kapitän nur für Notfälle einsatzbereit seien musste.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbektsrecht